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Rechtsprechung // Telekommunikationsrecht



BGH, Urteil vom 17.04.2014 - III ZR 182/13

Kostenloser Telefonbucheintrag für Gewerbetreibende unter Geschäftsbezeichnung - Zum "Namen" im Sinne des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG zählt auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht.

TKG § 45m Abs. 1 Satz 1

Leitsätze:*

1. Nach § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG kann der Teilnehmer von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden. Bei diesen Angaben handelt es sich um die sogenannten Basisdaten, die von den Zusatzdaten abzugrenzen sind (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Satz 1 TKG; siehe dazu etwa BGH, Urteil vom 13.10.2009 - KZR 34/06; BGH, Urteil vom 20.04.2010 - KZR 53/07; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 Rn. 15 ff., BVerwG, NVwZ 2010, 646; BVerwG, NVwZ 2013, 139). Basisdaten sind diejenigen Angaben, die erforderlich sind, um den Nutzern eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen, die sie suchen (dazu: BVerwG, NVwZ-RR 2010, 832; sowie zu Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 98/10/EG (ONP II-Richtlinie) EuGH, Urteil vom 25.11.2004 - C-109/03 KPN Telecom, Slg. 2004, I-11294, Rn. 34, 36).

2. Zum "Namen" im Sinne des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG zählt auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Denn diese Angabe ist erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher - und nicht als Privatperson - den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können.

3. Unter den "Namen" im Sinne von § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG fallen nicht nur der bürgerliche Name einer natürlichen Person, sondern auch die kaufmännische Firma (§ 17 HGB), ebenso der im Geschäftsverkehr verwendete Berufsname des Teilnehmers, nicht allerdings eine (Fantasie-)Bezeichnung, die einen rein werbenden Charakter hat oder nur für die Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse gewählt wird und allein der Sicherung eines hervorgehobenen Eintragungsrangs dient. Damit korrespondiert, dass eine Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion, also insbesondere mit der erforderlichen Unterscheidungskraft, vom Namensrecht nach § 12 BGB geschützt wird. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der "Geschäftsname" im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden - in dieser Funktion - ein maßgebliches Gewicht zukommt.

MIR 2014, Dok. 062


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 08.05.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2595

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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