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Rechtsprechung // Domainrecht



BGH, Urteil vom 06.11.2013 - I ZR 153/12

sr.de - Dem Saarländischen Rundfunk steht gegen den Inhaber des Domainnamens „sr.de“ gemäß § 12 BGB ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung zu.

BGB § 12

Leitsätze:*

1. § 12 BGB schützt auch die Firma oder einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil einer Gesellschaft oder eines einzelkaufmännischen Unternehmens (BGH, Urteil vom 22.11.2001 - I ZR 138/99 - shell. de). Der Schutz des Namensrechts gemäß § 12 BGB setzt namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Hause aus oder Verkehrsgeltung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2004 - I ZR 69/02 - Literaturhaus). Die Benutzung einer Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion begründet zugunsten des Unternehmensträgers neben einem Recht am Unternehmenskennzeichen in aller Regel auch ein Namensrecht im Sinne des § 12 BGB. Dieses entsteht bei von Hause aus unterscheidungskräftigen Bezeichnungen ebenso wie der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG mit der Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr (BGH, Urteil vom 09.09.2004 - I ZR 65/02 - mho.de). Für Abkürzungen, die aus dem Firmenbestandteil gebildet werden, gilt nichts anderes. Erforderlich ist allerdings auch hier, dass die Abkürzung selbst Unterscheidungskraft aufweist (BGH, Urteil vom 19.12.2009 - I ZR 135/06, MIR 2009, Dok. 124 - ahd.de).

2. Eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne von § 12 Satz 1 Fall 2 BGB setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den Namen oder eine als Namen geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2004 - I ZR 92/02 - Pro Fide Catholica; BGH, Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 150/09 - Basler Haar-Kosmetik).

3. Zwar ist es denkbar, dass der Verkehr in einem Domainnamen ausschließlich eine Beschreibung des Inhalts der damit bezeichneten Website sieht (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.02012 - I ZR 135/10 - ZAPPA). Insoweit sind jedoch konkrete Feststellungen dazu erforderlich, welche inhaltsbeschreibende Bedeutung der Domainname (hier: sr) haben könnte. Ist dies nicht der Fall, bleibt es bei dem Grundsatz, dass schon in dem Registrieren eines Namens und der Aufrechterhaltung der Registrierung ein Namensgebrauch liegt (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2008 - I ZR 159/05, MIR 2008, Dok. 310 - afilias.de).

4. Unbefugt ist der Gebrauch eines Namens, wenn dem Verwender kein eigenes Benutzungsrecht zusteht (BGH, Urteil vom 08.02.1996 - I ZR 216/93 - J.C. Winter; BGH, Urteil vom 21.09.2006 - I ZR 201/03 - solingen.info; BGH, Urteil vom 24.04.2008 - I ZR 159/05, MIR 2008, Dok. 310 - afilias.de); d.h. dem Verwender z.B. weder ein eigenes prioritätsälteres Namens- oder sonstiges Kennzeichenrecht an dem Domainnamen zusteht, noch ihm die Benutzung von einem Inhaber eines solchen Rechts gestattet worden ist.

5. Eine Zuordnungsverwirrung liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGH, Urteil vom 22.11.2001 - I ZR 138/99 - shell. de; BGH, Urteil vom 24.04.2008 - I ZR 159/05, MIR 2008, Dok. 310 - afilias.de; BGH, Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 150/09 - Basler Haar-Kosmetik).

6. Unternehmenskennzeichen sind in der Regel bundesweit geschützt. Zwar kann das Namensrecht von Unternehmen ausnahmsweise nur regional beschränkt bestehen. Dies setzt aber voraus, dass das Unternehmen nach seinem Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und auch nicht auf Expansion ausgelegt ist (BGH, Urteil vom 22.07.2004 - I ZR 135/01 - soco.de).

7. Eine nur regional wirkende Löschung von Domainnamen ist nicht möglich. Ein regional oder lokal tätiger Anbieter ist jedenfalls gegenüber einem Nichtberechtigten nicht verpflichtet, eine nur in seinem räumlichen Tätigkeitsbereich bestehende Gefahr einer namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung hinzunehmen. Ihm steht daher gegenüber einem Nichtberechtigten ein uneingeschränkter Löschungsanspruch zu (zum Recht der Gleichnamigen vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2004 - I ZR 135/01 - soco.de; BGH, Urteil vom 23.06.2005 - I ZR 288/02 - hufeland.de).

8. Bereits durch die Registrierung eines Namens durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ werden schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigt. Die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung und nicht erst mit der Benutzung der Domain ein (BGH, Urteil vom 26.06.2003 - I ZR 296/00 - maxem.de; BGH, Urteil vom 08.02.2007 - I ZR 59/04, MIR 2007, Dok. 291 - grundke.de; BGH, Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 150/09 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, Urteil vom 13.12.2012 - I ZR 150/11, MIR 2013, Dok. 009 - dlg.de). Ein Nichtberechtigter kann demgegenüber nur ausnahmsweise auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist oder wenn das Kennzeichen- oder Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2008 - I ZR 159/05, MIR 2008, Dok. 310 - afilias.de; BGH, Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 150/09 - Basler Haar-Kosmetik). Das bloße Interesse des Nichtberechtigten am Weiterverkauf des registrierten und nicht als Adresse einer mit Inhalten versehenen Internetseite verwendeten Domainnamens ist insoweit bei der Prüfung eines namensrechtlichen Löschungsanspruchs nicht schutzwürdig.

9. sr.de - Dem Saarländischen Rundfunk steht gegen den Inhaber des Domainnamens „sr.de“ gemäß § 12 BGB ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung zu.

MIR 2014, Dok. 053


Anm. der Redaktion: Leitsatz 9 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 12.04.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2586

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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