MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2014 - 4 U 102/13

Vertrieb von "B-Ware" - Sachen sind erst dann gebraucht, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden.

UWG § 4 Nr. 11; BGB § 475 Abs. 2

Leitsätze:*

1. Bei § 475 Abs. 2 BGB handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG.

2. Sachen sind dann gebraucht, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet sind. Der Umstand, dass Verkaufsartikel nicht mehr original verpackt sind bzw. die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlt oder das einmalige Auspacken und Vorführen seitens des Verkäufers macht diese noch nicht zu gebrauchten Sachen, die unter Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr vertrieben werden dürfen (vgl. § 475 Abs. 2 BGB).

MIR 2014, Dok. 034


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 12.03.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2567

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige