Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Bundesgerichtshof
Ein "HIMBEER-VANILLE ABENTEUER mit natürlichen Aromen" ohne Himbeer- oder Vanille-Bestandteile? - Frage zur Lebensmitteletikettierung dem EuGH vorgelegt
BGH, Beschluss vom 26.02.2014 - I ZR 45/13 – Himbeer-Vanille Abenteuer; Verfahrensgang: LG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.012 - 38 O 74/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013 - 20 U 59/12
MIR 2014, Dok. 028, Rz. 1
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Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 26.02.2014 (I ZR 45/13 - Himbeer-Vanille Abenteuer) die Frage vorgelegt, ob die Aufmachung eines Lebensmittels durch bildliche Darstellungen das Vorhandensein einer Zutat suggerieren darf (hier: Himbeere und Vanille), obwohl diese Zutat tatsächlich in dem Lebensmittel nicht enthalten ist und dies für den Verbraucher nur aus dem Zutatenverzeichnis ersichtlich ist.
Zur Sache
Die Beklagte, ein namhaftes deutsches Teehandelsunternehmen, vertreibt unter der Bezeichnung "FELIX HIMBEER-VANILLE ABENTEUER" einen Früchtetee, auf dessen Verpackung sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN" befinden. Tatsächlich enthält dieser Tee keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere.
Nach Ansicht des klagenden Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände führen diese Angaben auf der Verpackung des Tees der Beklagten den Verbraucher über den Inhalt in die Irre. Aufgrund des Produktnamens, der Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten und des Zusatzes "nur natürliche Zutaten" im goldenen Kreis erwarte der Verbraucher, dass der Tee Bestandteile von Vanille und Himbeere, jedenfalls aber natürliches Vanillearoma und natürliches Himbeeraroma enthalte. Er hat die Beklagte aus diesem Grund auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt. Nach Ansicht das Berufungsgerichts lag eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher nicht vor.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung (Art. 267 AEUV) vorgelegt, ob die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 der Richtlinie 2000/13/EG (Etikettierungsrichtlinie) den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl die Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie ergibt.
Bei "sprechenden" Bildern und entsprechenden Angaben auf der Verpackung und in der Werbung hat der Verbraucher schon keine Veranlassung mehr in die Zutatenliste zu schauen
Der EuGH habe - so der Bundesgerichtshof - in der Vergangenheit in Fällen, in denen sich die zutreffende Zusammensetzung eines Lebensmittels aus dem Zutatenverzeichnis ergab, die Gefahr einer Irreführung als gering eingestuft, weil er davon ausgehe, dass der mündige Verbraucher die ihm gebotenen Informationsmöglichkeiten wahrnimmt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs können diese Grundsätze aber dann nicht gelten, wenn - wie im Streitfall - der Verbraucher aufgrund der Angaben auf der Verpackung bereits die eindeutige Antwort auf die Frage erhält, ob der Geschmack des Produkts durch aus Himbeerfrüchten und Vanillepflanzen gewonnene Aromen mitbestimmt wird. In einem solchen Fall habe auch der mündige Verbraucher keine Veranlassung mehr, sich anhand des Zutatenverzeichnisses zusätzlich zu informieren.
(tg) - Quelle: PM Nr. 037/2014 des BGH vom 28.02.2014
Zur Sache
Die Beklagte, ein namhaftes deutsches Teehandelsunternehmen, vertreibt unter der Bezeichnung "FELIX HIMBEER-VANILLE ABENTEUER" einen Früchtetee, auf dessen Verpackung sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN" befinden. Tatsächlich enthält dieser Tee keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere.
Nach Ansicht des klagenden Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände führen diese Angaben auf der Verpackung des Tees der Beklagten den Verbraucher über den Inhalt in die Irre. Aufgrund des Produktnamens, der Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten und des Zusatzes "nur natürliche Zutaten" im goldenen Kreis erwarte der Verbraucher, dass der Tee Bestandteile von Vanille und Himbeere, jedenfalls aber natürliches Vanillearoma und natürliches Himbeeraroma enthalte. Er hat die Beklagte aus diesem Grund auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt. Nach Ansicht das Berufungsgerichts lag eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher nicht vor.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung (Art. 267 AEUV) vorgelegt, ob die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 der Richtlinie 2000/13/EG (Etikettierungsrichtlinie) den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl die Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie ergibt.
Bei "sprechenden" Bildern und entsprechenden Angaben auf der Verpackung und in der Werbung hat der Verbraucher schon keine Veranlassung mehr in die Zutatenliste zu schauen
Der EuGH habe - so der Bundesgerichtshof - in der Vergangenheit in Fällen, in denen sich die zutreffende Zusammensetzung eines Lebensmittels aus dem Zutatenverzeichnis ergab, die Gefahr einer Irreführung als gering eingestuft, weil er davon ausgehe, dass der mündige Verbraucher die ihm gebotenen Informationsmöglichkeiten wahrnimmt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs können diese Grundsätze aber dann nicht gelten, wenn - wie im Streitfall - der Verbraucher aufgrund der Angaben auf der Verpackung bereits die eindeutige Antwort auf die Frage erhält, ob der Geschmack des Produkts durch aus Himbeerfrüchten und Vanillepflanzen gewonnene Aromen mitbestimmt wird. In einem solchen Fall habe auch der mündige Verbraucher keine Veranlassung mehr, sich anhand des Zutatenverzeichnisses zusätzlich zu informieren.
(tg) - Quelle: PM Nr. 037/2014 des BGH vom 28.02.2014
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 28.02.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2561
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