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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



BGH, Versäumnisurteil vom 17.07.2013 - I ZR 34/12

Runes of Magic - Eine Werbung, die sprachlich von der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular und überwiegend kindertypischen Begrifflichkeiten einschließlich gebräuchlicher Anglizismen geprägt wird, richtet sich gezielt an Kinder.

UWG Nr. 28 Anh. zu § 3 Abs. 3

Leitsätze:*

1. Die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen, ist stets unzulässig im Sinne von § 3 Abs. 3 UWG (vgl. Nr. 28 Anh. zu § 3 Abs. 3 UWG).

2.

a) Eine Werbung, die sprachlich von einer durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular und überwiegend kindertypischen Begrifflichkeiten einschließlich gebräuchlicher Anglizismen geprägt wird, richtet sich in erster Linie gezielt an Kinder.

b) Mit der im Sinne von „Kauf Dir ...“ oder „Hol Dir ...“ zu verstehenden Formulierung „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‚Etwas‘“ werden die mit der Werbung angesprochenen Kinder im Sinne der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unmittelbar aufgefordert, selbst die beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu erwerben. Dem steht nicht entgegen, dass die Preise und Merkmale der einzelnen Produkte und Dienstleistungen nicht auf der Internetseite, die die Werbeaussage enthält, sondern erst auf der nächsten durch einen elektronischen Verweis verbundenen Seite dargestellt werden.

3. Der Begriff der Werbung im Sinne von Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG geht zurück auf die Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung (heute Art. 2 Buchst. a RL 2006/114/EG). Danach bedeutet Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern.

4. Ob eine Werbung eine unmittelbare Aufforderung zum Kauf von Produkten im Sinne von Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG enthält, ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds der angesprochenen Konsumentengruppe, mithin eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Kindes zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 82/05 - Tony Taler; BGH, GRUR 2006, 776 - Werbung für Klingeltöne; BGH, GRUR 2009, 71 - Sammelaktion für Schoko-Riegel).

5. Bei einer Werbung im Internet sind die Gewohnheiten der Internetnutzer zu berücksichtigen, die mit den Besonderheiten des Internets vertraut sind und wissen, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehreren Seiten verteilt sein können, die untereinander durch elektronische Verweise verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.2007 - I ZR 143/04, MIR 2007, Dok. 412 - Versandkosten; BGH, Urteil vom 06.06.2013 - I ZR 2/12, MIR 2013, Dok. 084 - Pflichtangaben im Internet; vgl. auch BGH, Urteil vom 20.07.2006 - I ZR 228/03 - Anbieterkennzeichnung im Internet).

MIR 2014, Dok. 013


Anm. der Redaktion: Leitsätze 2 a) - b) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 31.01.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2546

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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