Kurz notiert // Glückspielrecht
Bundesverwaltungsgericht
Teilnahmegebühr allein macht Texas Hold’em-Poker-Turnier nicht zu einem entgeltlichen Glücksspiel
BVerwG, Urteil vom 22.01.2014 - 8 C 26.12; Vorinstanz: VG Halle, Urteil vom 11. Juni 2012, 8 C 26.12
MIR 2014, Dok. 008, Rz. 1
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 22.01.2014 (8 C 26.12) entschieden, dass ein Poker-Turnier in der Variante "Texas Hold’em" jedenfalls dann kein Glücksspiel im Sinne des § 284 Strafgesetzbuch und des § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag ist, wenn von den Spielern lediglich eine Teilnahmegebühr von EUR 15,00 verlangt wird, die allein - oder ganz überwiegend - die Veranstaltungskosten deckt.
Zur Sache:
Die Klägerin veranstaltet in Mitteldeutschland Poker-Turniere in der Variante "Texas Hold’em". Sie wollte im Juni 2010 ein sogenanntes Qualifikationsturnier in Lutherstadt Wittenberg durchführen, das jedermann zur Teilnahme offen stand und dessen Gewinnern - abgesehen von geringwertigen Pokalen - die unentgeltliche Teilnahme zu weiteren Poker-Turnieren eröffnete, bei denen größere Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Die beklagte Stadt Lutherstadt Wittenberg untersagte das Turnier mit der Begründung, es handele sich um ein verbotenes Glücksspiel. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter anderem vortrug, die Teilnehmer hätten über eine Teilnehmergebühr i.H.v. EUR 15,00 hinaus keinen geldwerten Einsatz zu leisten, weshalb es sich nur um ein Unterhaltungsspiel handele. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, auch eine bloße Teilnahmegebühr sei ein Entgelt für die Erlangung einer Gewinnchance, weil damit der Weg zur Erlangung von Gewinnen eröffnet werde.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Kein Entgelt für die Erlangung einer Gewinnchance bei Teilnahmegebühr in Höhe von EUR 15,00 zur ausschließlichen oder ganz überwiegenden Deckung der Veranstaltungskosten
Auf die Sprungrevision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Zwar liege ein Glücksspiel vor, wenn von den Teilnehmern ein Entgelt für die Erlangung einer Gewinnchance verlangt werde. Hierfür genügt jedoch nicht jede Geldzahlung. Erforderlich sei vielmehr, dass das Entgelt gerade für die Gewinnchance gefordert werde. Es müsse also zwischen der Zahlung und der Gewinnchance ein notwendiger Zusammenhang bestehen. Daran fehle es bei einer bloßen Teilnahmegebühr jedenfalls dann, wenn damit ausschließlich oder doch ganz überwiegend die Veranstaltungskosten gedeckt werden.
Weil das Verwaltungsgericht bislang nicht geklärt hat, ob die von der Klägerin verlangte Zahlung diese Voraussetzungen erfüllt, wurde die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
(tg) - Quelle: OM Nr. 5/2014 des BVerwG vom 22.01.2014
Zur Sache:
Die Klägerin veranstaltet in Mitteldeutschland Poker-Turniere in der Variante "Texas Hold’em". Sie wollte im Juni 2010 ein sogenanntes Qualifikationsturnier in Lutherstadt Wittenberg durchführen, das jedermann zur Teilnahme offen stand und dessen Gewinnern - abgesehen von geringwertigen Pokalen - die unentgeltliche Teilnahme zu weiteren Poker-Turnieren eröffnete, bei denen größere Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Die beklagte Stadt Lutherstadt Wittenberg untersagte das Turnier mit der Begründung, es handele sich um ein verbotenes Glücksspiel. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter anderem vortrug, die Teilnehmer hätten über eine Teilnehmergebühr i.H.v. EUR 15,00 hinaus keinen geldwerten Einsatz zu leisten, weshalb es sich nur um ein Unterhaltungsspiel handele. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, auch eine bloße Teilnahmegebühr sei ein Entgelt für die Erlangung einer Gewinnchance, weil damit der Weg zur Erlangung von Gewinnen eröffnet werde.
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Auf die Sprungrevision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Zwar liege ein Glücksspiel vor, wenn von den Teilnehmern ein Entgelt für die Erlangung einer Gewinnchance verlangt werde. Hierfür genügt jedoch nicht jede Geldzahlung. Erforderlich sei vielmehr, dass das Entgelt gerade für die Gewinnchance gefordert werde. Es müsse also zwischen der Zahlung und der Gewinnchance ein notwendiger Zusammenhang bestehen. Daran fehle es bei einer bloßen Teilnahmegebühr jedenfalls dann, wenn damit ausschließlich oder doch ganz überwiegend die Veranstaltungskosten gedeckt werden.
Weil das Verwaltungsgericht bislang nicht geklärt hat, ob die von der Klägerin verlangte Zahlung diese Voraussetzungen erfüllt, wurde die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
(tg) - Quelle: OM Nr. 5/2014 des BVerwG vom 22.01.2014
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 23.01.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2541
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