MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Kurz notiert // Zivilrecht



Oberlandesgericht Hamm

Kein Vertragsschluss bei Abbruch einer eBay-Auktion wegen fehlerhafter Mindestpreisangabe

OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2013 - 2 U 94/13

MIR 2013, Dok. 092, Rz. 1


1
Wird eine eBay-Auktion wegen eines Fehlers bei der Mindespreisangabe abgebrochen, begründet dies auch bei einem vorhandenen Gebot keinen Vertragsschluss, wenn das Angebot nach den (aktuellen) eBay-Bedingungen zurückgezogen werden konnte. Dies entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 04.11.2013 (2 U 94/13).

Zur Sache:

Der volljährige Sohn des Beklagten hatte auf eBay-Account seines Vaters einen Audi A4 2.0 TDI ohne Angabe eines Mindestpreises angeboten. Kurz nach dem Einstellen brach er die Auktion ab und stellte den Wagen erneut ein, diesmal mit der Angabe eines Mindestpreises. Zum Zeitpunkt des Abbruchs war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem Gebot von EUR 7,10 Höchstbietende. Nach der Übernahme des Geschäftsbetriebs dieser Gesellschaft hat der Kläger vom Beklagten die Herausgabe des PKW für EUR 7,10 verlangt. Er hat die Ansicht vertreten, es sei ein Kaufvertrag zustande gekommen, der den Beklagten verpflichte, den PKW für diesen Preis abzugeben.

Entscheidung des Gerichts: Widerruf nach den eBay-Bedingungen hier wegen Fehlers möglich

Die Klage blieb auch in der Berufungsinstanz erfolglos. Es sei bereits kein Kaufvertrag abgeschlossen worden, so das Oberlandesgericht Hamm. Das erste eBay-Angebot des Beklagten sei (nach den aktuellen eBay-Bedingungen) wirksam zurückgezogen worden.

Ein bei eBay eingestelltes Angebot stehe grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufgrund nach den aktuellen eBay-Bedingungen gegeben sei. Ein Widerrufgrund liege danach unter anderem vor, wenn dem Anbieter beim Einstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen sei. Das könne auch ein Fehler bei der Angabe des Mindestpreises sein. Im Falle eines Widerrufgrundes könne der Anbieter sein Angebot zurückziehen und damit wirksam widerrufen. Darauf, ob das Angebot auch nach den gesetzlichen Bestimmungen anfechtbar sei, komme es dabei nicht mehr an.

Bloße Vertragsreue wäre aber (natürlich) nicht genug

Im vorliegenden Fall stehe insoweit fest, dass dem Sohn des Beklagten beim ersten Angebot ein Fehler bei der Eingabe des Mindestpreises unterlaufen sei. Dabei sei es unerheblich, ob der Sohn den Mindestpreis fehlerhaft eingegeben oder ob das System einen an sich richtig eingegebenen Mindestpreis technisch fehlerhaft nicht akzeptiert habe. In beiden Fällen liege ein zum Widerruf berechtigender Fehler im Sinne der aktuellen eBay-Bedingungen vor. Einen solchen gebe es zwar nicht, wenn es den Beklagten nach der Einstellung des ersten Angebotes lediglich gereut hätte, keinen Mindestpreis eingegeben zu haben. Letzteres treffe aber auf den hier zu beurteilenden Fall nicht zu, so das Gericht.

(tg) - Quelle: PM des OLG Hamm vom 10.12.2013

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 10.12.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2527
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige