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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



BGH, Beschluss vom 15.08.2013 - I ZR 197/12

Kaffee-Pads - Zu Werbung für Lebensmittel mit Testergebnissen der Stiftung Warentest.

UWG § 3 Abs. 3, § 5, § 5a; Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 2 und Nr. 4

Leitsätze:*

1. Eine Werbung mit älteren Testergebnissen (hier: Testergebnis der Stiftung Warentest für Kaffee-Pads) ist grundsätzlich unbedenklich, wenn der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung erkennbar gemacht wird, für die Produkte keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind (mit Verweis auf: BGH, Urteil 02.05.1985 - I ZR 200/83 - Veralteter Test; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.1981 - 2 U 169/80; OLG Hamburg, Urteil vom 28.10.1999 - 3 U 40/99 sowie die damit übereinstimmende Kommentarliteratur).

2. Bei der Werbung für Lebensmittel mit Testergebnissen der Stiftung Warentest müssen (wettbewerbsrechtlich) die beworbenen, zum Verkauf stehenden Produkte grundsätzlich weder derselben Charge angehören wie die getesteten Produkte noch jedenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge angegeben werden. Dies gilt jedenfalls soweit hinsichtlich des konkreten Lebensmittels (hier: Kaffee-Pads) nicht von relevanten Qualitätsschwankungen - etwa aufgrund von Klimaschwankungen - auszugehen ist (anders als womöglich bei in verschiedenen Jahren erzeugtem Olivenöl, vgl. LG Düsseldorf, LRE 59, 371).

MIR 2013, Dok. 083


Anm. der Redaktion: Mit dem Beschluss wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung und mit "Blick auf die nach wie vor gültige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung sowie die damit übereinstimmende Kommentarliteratur" zurückgewiesen.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 22.11.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2518

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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