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Kurz notiert // Presserecht



Bundesgerichtshof

Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von Vornamen, Alter und Abstammung des Kindes eines prominenten Vaters

BGH, Urteil vom 05.11.2013 - VI ZR 304/12; Vorinstanzen: LG Hamburg – Urteil vom 13.01.2012 - 324 O 454/11; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 24.04.2012 – 7 U 5/12

MIR 2013, Dok. 075, Rz. 1


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Die Veröffentlichung des Vornamens, des Alters und der Abstammung von (adoptierten) Kindern prominenter Eltern greift grundsätzlicht in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Bei der Frage, ob eine solche Veröffentlichung zulässig ist, stehen sich die Medien- und Meinungsfreiheit auf Seiten der Presse sowie das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Kinder gegenüber. Sind etwa die Vornamen, das Alter sowie auch die Abstammung aus vorhergehenden Berichterstattungen bekannt, kann die Veröffentlichung dieser Daten unter Umständen - nach einer sorgfältigen Abwägung der gegenüberstehenden Interessen - zulässig sein, so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.11.2013 (VI ZR 304/12).

Zur Sache

Die Klägerin ist die Adoptivtochter von Günther J. und seiner Ehefrau Thea S.-J., sie trägt den Namen S. Anlässlich der Verleihung der Goldenen Kamera an Günther J. veröffentlichte die Beklagte in der von ihr verlegten Zeitschrift "Viel Spaß" einen Beitrag über die Ehe der Eltern. Über die Tätigkeit von Thea S-J. wird u.a. berichtet wie folgt:

"Sie kümmert sich im heimischen Potsdam um die vier Kinder, die beiden leiblichen Töchter Svenja (21) und Kristin (18) sowie die adoptierten Mädchen Katja (14) und Mascha (10)."

Mascha S. verlangte von der Beklagten, die Veröffentlichung, sie sei ein Kind von Günther J., zu unterlassen. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Abwägung der Medien- und Meinungsfreiheit mit dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen - Veröffentlichung von einer breiten Öffentlichkeit vorbekannten Daten und Angaben kann zulässig sein

Auf die Revision der Beklagten hat Bundesgerichtshof (VI. Zivilsenat) das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei zwar durch die angegriffene Veröffentlichung in dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, jedoch müsse sie die Beeinträchtigung hinnehmen. Allerdings verpflichte das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines betroffenen Kindes die Presse zu besonderer Sorgfalt bei der Abwägung, ob dem Informationsinteresse nicht ohne Namensnennung genügt werden könne. Durch in den Jahren 2006 bis 2008 erschienene Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption seien allerdings Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Diese Daten seien auch weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich. Das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin durch die Weiterverbreitung sei dadurch gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und dem zugunsten der Beklagten streitenden Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit müsse unter den gegebenen Umständen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen.

(tg) - Quelle: PM Nr. 181/2013 des BGH vom 05.11.2013

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 05.11.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2510
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