Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 24.09.2013 - I ZR 219/12
Medizinische Fußpflege - Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung stellt nicht ohne weiteres ein Anerkenntnis des Unterlassungsanspruchs und der Abmahnkosten dar. Zur Irreführung bei objektiv richtigen Werbeangaben.
UWG § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; PodG § 1
Leitsätze:*1. Die Unterlassungserklärung hat die Funktion, mit Wirkung für die Zukunft die Wiederholungsgefahr zu beseitigen und so den Streit zwischen den Parteien beizulegen. Dabei ist es für die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung unerheblich, ob der Abgemahnte der Ansicht ist, die Abmahnung sei berechtigt gewesen, oder ob er sich unterwirft, weil er zukünftig am angegriffenen Wettbewerbsverhalten kein Interesse mehr hat oder lediglich Kostenrisiken und Prozessaufwand vermeiden möchte.
2.
a) Sofern der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, liegt darin nicht das Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten. Dies gilt auch dann, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschieht.
b) Die in § 1 PodG geregelte Erlaubnispflicht gilt nur im Hinblick auf die Führung der Bezeichnung "Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger" und verbietet nicht die Werbung für die erlaubnisfreie Tätigkeit einer medizinischen Fußpflege.
3. Auch eine objektiv richtige Angabe kann irreführend sein, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt, die geeignet ist, dass Kaufverhalten oder die Entscheidung für die Inanspruchnahme einer Dienstleistung durch die angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen. In einem solchen Fall, in dem die Täuschung des Verkehrs lediglich auf dem Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, ist für die Anwendung von § 5 UWG grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote als im Fall einer Täuschung mit objektiv unrichtigen angaben erforderlich. Außerdem ist eine Interessenabwägung (Werbende vs. Verbraucher/Allgemeininteressen) vorzunehmen (BGH, Urteil vom 22.04.1999 - I ZR 108/97 - Tierheilpraktiker; BGH, Urteil vom 18.03.2010 - I ZR 172/08 - Master of Science Kieferorthopädie; BGH, Beschluss vom 16.08.2012 - I ZR 200/11 - Über 400 Jahre Bautradition). Bei der Abwägung der maßgebenden Umstände, insbesondere der von einer Werbung mit objektiv richtigen Angaben ausgehenden Auswirkungen, der Bedeutung der Irreführung sowie dem Gewicht etwaiger Interessen der Verbraucher und der Allgemeinheit oder des Werbenden selbst sind auch Wertungen des Gesetzgebers (BGH, Urteil vom 22.04.1999 - I ZR 108/97 - Tierheilpraktiker) sowie das verfassungsrechliche und auch in Erwägungsgrund 6 de Richtlinie 2005/29/EG zum Ausdruck kommende Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten. Ein uneingeschräntes Verbot kann daher mit Blick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG unverhältnismäßig sein, wenn es auf die Untersagung eines Hinweises auf eine rechtlich erlaubte Tätigkeit (hier: medizinische Fußpflege) gerichtet ist (BGH, Urteil vom 08.03.1990 - I ZR 239/87 - Krankengymnastik; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.06.2005 - 14 U 198/04).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 01.11.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2509
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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