Kurz notiert // Zivilrecht
Landgericht Köln
Bremse für #Drosselkom - Vertragsklauseln zur Drosselung von Internet-Flatrates im Festnetzbereich unzulässig
LG Köln, Urteil vom 30.10.2013 - 26 O 211/13
MIR 2013, Dok. 072, Rz. 1
1
Die Deutsche Telekom darf beim Abschluss von Verträgen über Internet-Flatrates im Festnetzbereich nicht vorsehen, dass die Surfgeschwindigkeit ab Erreichen eines bestimmten Übertragungsvolumens reduziert wird. Dies
entschied das Landgericht Köln - 26. Zivilkammer - mit Urteil vom 30.10.2013 (Az. 26 O 211/13). Das Gericht erklärte die entsprechende Vertragsklausel der Deutschen Telekom für unzulässig. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW. Die Entscheidung betrifft sowohl die ursprünglich von der Deutschen Telekom angekündigte Drosselung auf 384 kbit/s als auch diejenige auf 2 MBit/s.
Unangemessene Benachteiligung der Kunden - Begriff der "Flatrate" lässt keine Einschränkung erwarten
Die Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung der Telekom-Kunden dar (vgl. §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB) und sei zudem "überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB), so das Gericht. Mit dem Begriff "Flatrate“" verbinde der Durchschnittskunde jedenfalls bei Internetzugängen über das Festnetz einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit bzw. Bandbreite und rechne nicht mit Einschränkungen. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung werde durch die Drosselung allerdings empfindlich gestört, weil etwa im Fall von VDSL-Verträgen mit besonders hoher Übertragungsgeschwindigkeit weniger als 10 % der ursprünglich vereinbarten Mindestübertragungsgeschwindigkeit zur Verfügung stünden. In Zeiten mit stetig steigendem Bedarf an einem schnellen und kontinuierlich leistungsfähigen Internet insbesondere im Hinblick auf das Streaming von Fernsehen und Filmen betreffe auch eine Drosselung auf 2 Mbit/s ein breites Publikum und nicht nur so genannten "Power User".
Die Deutsche Telekom kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats ab Zustellung Berufung beim Oberlandesgericht Köln einlegen. Das sich das Oberlandesgericht Köln mit den im Raum stehenden Fragen wir befassen müssen ist wohl alles andere als unwahrscheinlich.
(tg) - Quelle: PM Nr. 15/2013 des LG Köln vom 30.10.2013
Unangemessene Benachteiligung der Kunden - Begriff der "Flatrate" lässt keine Einschränkung erwarten
Die Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung der Telekom-Kunden dar (vgl. §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB) und sei zudem "überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB), so das Gericht. Mit dem Begriff "Flatrate“" verbinde der Durchschnittskunde jedenfalls bei Internetzugängen über das Festnetz einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit bzw. Bandbreite und rechne nicht mit Einschränkungen. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung werde durch die Drosselung allerdings empfindlich gestört, weil etwa im Fall von VDSL-Verträgen mit besonders hoher Übertragungsgeschwindigkeit weniger als 10 % der ursprünglich vereinbarten Mindestübertragungsgeschwindigkeit zur Verfügung stünden. In Zeiten mit stetig steigendem Bedarf an einem schnellen und kontinuierlich leistungsfähigen Internet insbesondere im Hinblick auf das Streaming von Fernsehen und Filmen betreffe auch eine Drosselung auf 2 Mbit/s ein breites Publikum und nicht nur so genannten "Power User".
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(tg) - Quelle: PM Nr. 15/2013 des LG Köln vom 30.10.2013
Online seit: 30.10.2013
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