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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



BGH, Urteil vom 20.03.2013 - I ZR 209/11

Telefonwerbung für DSL-Produkte - Auch Mitbewerber und Verbände können Verstöße gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 UWG verfolgen. Zum Charakteristischen der Verletzungshandlung bei Telefonwerbung.

UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3, § 8 Abs. 3; Richtlinie 2002/58/EG Art. 13 Abs. 6 Satz 1, Art. 15, 15a; AEUV Art. 169; Richtlinie 2009/22/EG Art. 7 und Anlage I

Leitsätze:*

1. Auch Mitbewerber und Verbände können Verstöße gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 UWG verfolgen.

2. Art. 13 Abs. 6 Satz 1, Art. 15 und 15a der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation - in der durch die Richtlinie 2009/136/EG geänderten Fassung) enthalten keine abschließende Regelung hinsichtlich der Klagebefugnis für die Verfolgung von Verstößen gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 UWG. Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen gibt zudem kein geschlossenes System zur Regelung von Unterlassungsklagen vor. Aus der Richtlinie 2009/22/EG lassen sich keine Schlüsse auf die Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern und Verbänden bei einem reinen Inlandssachverhalt ziehen. Art. 7 Richtlinie 2009/22/EG hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die den qualifizierten Einrichtungen sowie sonstigen betroffenen Personen auf nationaler Ebene weitergehende Rechte zur Klageerhebung einräumen (hier: § 8 Abs. 3 UWG). Art. 169 Abs. 4 Satz 1 AEUV gilt nicht für die Richtlinien 2002/58/EG und 2009/22/EG.

3. Ansprüche auf Unterlassung können über die konkrete Verletzungshandlung hinaus gegeben sein können, soweit in der erweiterten Form das Charakteristische der Verletzungshandlung noch zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2010 - I ZR 46/09, MIR 2011, Dok. 032 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung).

4. Wenn mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung geworben wird, besteht das Charakteristische der Verletzungshandlung grundsätzlich im unverlangten Werbeanruf und es kommt daher nicht darauf an, wofür geworben wird. Bei einem Werbeanruf eines Gewerbetreibenden für die Waren oder Dienstleistungen seines Geschäftsbetriebs reicht die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr reicht allerdings grundsätzlich nicht über den Unternehmensgegenstand hinaus (BGH, Urteil vom 05.10.2010 - I ZR 46/09, MIR 2011, Dok. 032 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung).

MIR 2013, Dok. 062


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 27.09.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2497

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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