Rechtsprechung
LG Hagen, Urteil vom 10.05.2013 - 1 S 38/13
Keine beschränkte Unterlassungserklärung bei rechtswidriger E-Mail-Werbung - Im Fall der rechtswidrigen Zusendung von Werbe-E-Mails lässt eine vorgerichtliche, auf E-Mail-Adressen unter einer bestimmten Domain beschränkte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch nicht entfallen.
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB; UWG § 7 Abs. 3
Leitsätze:*1. Im Fall der rechtswidrigen Zusendung von Werbe-E-Mails (hier: unter dem Aspekt eines rechtswidrigen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, § 823 Abs. 1 UWG) lässt eine vorgerichtliche, auf E-Mail-Adressen unter einer bestimmten Domain beschränkte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch nicht entfallen. Bei einer solchen Erklärung bleibt das Risiko der unverlangten Zusendung von E-Mail-Werbung (unter Verwendung von E-Mail-Adressen unter einer anderen Domain) bestehen.
2. Die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung hängt vom Einverständnis des Adressaten ab (mit Verweis auf § 7 UWG). Eine gesetzeskonforme E-Mail-Werbung ist nur möglich, wenn der Werbende seine Adresslisten von vornherein auf die Empfänger beschränkt, deren Einverständnis ihm vorliegt bzw. bei denen die Ausnahmekriterien des § 7 Abs. 3 UWG vorliegen. In einer dementsprechend geführten Adressliste sind E-Mail-Adressen von unbekannten Empfängern und von Empfängern, deren Einverständnis möglicherweise nicht vorliegt, nicht enthalten. Ausgehend von § 7 UWG, dessen Inhalt nach einhelliger Auffassung auch im Verhältnis von Nichtwettbewerbern heranzuziehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07, MIR 2009, Dok. 170 - E-Mail-Werbung II), besteht kein Grund, den Unterlassungsanspruch auf spezifizierte E-Mail-Adressen zu beschränken (vgl. hierzu vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07, MIR 2009, Dok. 170 - E-Mail-Werbung II, zu einem entsprechenden Unterlassungsantrag; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.11.2011 - 12 U 33/11 zu Telefonwerbung; LG Berlin, Beschluss vom 16.10.2009 - 15 T 7/09, MIR 2009, Dok. 214 zu E-Mail-Werbung).
3. Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten und ohne Vorliegen eines Ausnahmefalls entsprechend § 7 Abs. 3 UWG stellt unter Nichtkonkurrenten einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 BGB) des Adressaten dar.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 26.07.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2481
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Köln, Urteil vom 23.04.2021 - 6 U 149/20, MIR 2021, Dok. 048
Klimaneutrales WUNDERBRAEU aus München? - Irreführende Angaben beim Vertrieb und der Bewerbung eines Bieres
Landgericht München I, MIR 2023, Dok. 084
Reizdarmsyndrom - Zur Frage, wann ein Arzt, der sich mit Fachaussagen selbst in die Öffentlichkeit begeben hat, eine (namentliche) Bezugnahme auf diese Fachaussagen in einer Werbeanzeige hinnehmen muss
BGH, Urteil vom 28.07.2022 - I ZR 171/21, MIR 2022, Dok. 074
Missbräuchliche Geltendmachung der Vertragsstrafe - Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist nicht nur im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs, sondern auch bei Geltendmachung einer Vertragsstrafe von Amts wegen zu beachten
OLG Köln, Urteil vom 21.06.2023 - 6 U 147/22, MIR 2023, Dok. 062
Unerlaubte E-Mail-Werbung - Bei einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch unerwünschte E-Mail-Werbung ist die Bemessung des Unterlassungsstreitwerts mit EUR 6.000,00 nicht unbillig
AG Bonn, Urteil vom 09.11.2017 - 108 C 142/17, MIR 2017, Dok. 044