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Rechtsprechung



KG Berlin, Beschluss vom 14.06.2013 - 5 W 119/13

Zugelassen an allen deutschen Landgerichten und Oberlandesgerichten - Zum Vorliegen einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten bei einer Angabe, die nicht prominent platziert und in ihrer Textgestaltung nicht in besonderem Maße hervorgehoben wird.

UWG §§ 3, 5

Leitsätze:*

1. Objekiv richtige Angaben können wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, wenn sie bei einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise einen unrichtigen Eindruck erwecken. Ein solcher unrichtiger Eindruck kann entstehen, wenn Werbebehauptungen etwas Selbstverständliches in einer Weise betonen, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet (vgl. BGH, Urteil 22.02.1990 - I ZR 201/88 - incl. MwSt. II; BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - I ZR 121/07, MIR 2009, Dok. 136 - Ankaufgebühren).

2. Die Angabe "zugelassen an allen deutschen Landgerichten und Oberlandesgerichte - sowie am Kammergericht Berlin" auf der Website eines Rechtsanwalts stellt zwar eine objektive richtige Angabe und bezogen auf Rechtsanwälte in Deutschland auch eine Selbstverständlichkeit dar. Eine unzulässige, irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten liegt aber nicht vor, wenn diese Angabe in eher kleiner Schrift gehalten ist, die Angabe sich nicht an prominenter Stelle, sondern sich im Gegenteil (am unteren Rand) im Abschnitt "Impressum" der Website befindet und (erst) nach scrollen sichtbar wird; es also bereits an einer in ihrer Textgestaltung in besonderem Maße hervorgehobenen Werbeaussage fehlt (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 19.03.2010 - 5 U 42/08; im Ergebnis ebenso: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.11.2007 - 1 W 193/07-40; anders für die Angabe "Rechtsanwalt auch zugelassen am OLG" im Briefkopf: OLG Köln, Urteil vom 22.06.2012 - 6 U 4/12; im Ergebnis wohl a.A. und strenger: OLG Bremen, Beschluss vom 20.02.2013 - 2 U 5/13, MIR 2013, Dok. 028).

MIR 2013, Dok. 045


Anm. der Redaktion: Vgl. zur Thematik jüngst auch zu einer ähnlichen Angabe im Impressum der Website eines Rechtsanwalts; im Ergebnis aber wohl mit a.A. und strenger : OLG Bremen, Beschluss vom 20.02.2013 - 2 U 5/13, MIR 2013, Dok. 028.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 24.07.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2480

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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