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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

Hey, Pippi Langstrumpf... - Urheberrechtlicher Schutz einer literarischen Figur

BGH, Urteil vom 17.07.2013 - I ZR 52/12 - Pippi Langstrumpf; Vorinstanzen: OLG Köln, Urteil vom 24.02.2012 - 6 U 176/11; LG Köln, Urteil vom 10.08.2011 - 28 O 117/11

MIR 2013, Dok. 043, Rz. 1


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Mit Urteil vom 17.07.2013 (I ZR 52/12 - Pippi Langstrumpf) hat der Bundesgerichtshof zum urheberrechtlichen Schutz literarischer Figuren Stellung genommen. Ein solcher Schutz komme als Sprachwerk nache § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG grundsätzlich in Betracht. Verletzungen des Urheberrechts an einer literarischen Figur lassen sich indes nicht auf Merkmale der betreffenden Figur stützen, die für sich genommen den Urheberrechtsschutz noch nicht begründen können, so das Gericht.

Zur Sache:

Die Beklagte betreibt Einzelhandelsmärkte. Um für ihre Karnevalskostüme zu werben, verwandte sie in Verkaufsprospekten im Januar 2010 die Fotografien eines etwa fünfjährigen Mädchens und einer jungen Frau, die als Pippi Langstrumpf verkleidet waren. Sowohl das Mädchen als auch die junge Frau trugen eine rote Perücke mit abstehenden Zöpfen und ein T-Shirt sowie Strümpfe mit rotem und grünem Ringelmuster.

Die Fotografien waren bundesweit in der Werbung der Beklagten abgedruckt und abrufbar. Von den Kostümsets wurden mehr als 15.000 Stück verkauft.

Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch nimmt, Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren zu sein. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe mit ihrer Werbung die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur "Pippi Langstrumpf" verletzt. Die Figur genieße für sich genommen urheberrechtlichen Schutz. Die Beklagte habe sich in den verwendeten Abbildungen an diese Figur angelehnt. Aus diesem Grund stehe ihr Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr zu.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zu. Die Figur "Pippi Langstrumpf" genieße Urheberrechtsschutz als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Sie sei eine einmalige Figur, die sich aufgrund ihrer Wesenszüge und ihrer äußeren Merkmale von den bis dahin bekannten Figuren deutlich abhebe. Die von der Beklagten verwendeten Abbildungen zur Bewerbung der Kostüme seien im Sinne des § 23 UrhG unfreie Bearbeitungen der Figur "Pippi Langstrumpf", weil bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung die eigenschöpferischen Züge der "Pippi Langstrumpf" darin deutlich sichtbar seien und es sich nicht um eine neues und eigenständiges Werke handele. Dies sei aber Voraussetzung einer freien Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Keine Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts an der literarischen Figur "Pippi Langstrumpf"

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsgericht aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit sie auf Ansprüche aus dem Urheberrecht gestützt ist. Im Hinblick auf hilfsweise geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Ansprüche, über die das Berufungsgericht noch nicht befunden hatte, hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Figur der "Pippi Langstrumpf" als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die von Astrid Lindgren in ihren Kinderbüchern geschaffene Figur der "Pippi Langstrumpf" als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Urheberrechtsschutz (UrhG) genießt. Voraussetzung für den Schutz eines fiktiven Charakters sei insoweit, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dies sei bei der Figur der "Pippi Langstrumpf" der Fall: Schon die äußeren Merkmale fallen aus dem Rahmen (karottenfarbene Haare, die zu zwei abstehenden Zöpfen geflochten sind, eine Nase voller Sommersprossen, die die Form einer kleinen Kartoffel hat, breiter lachender Mund, gelbes Kleid, darunter eine blaue Hose, ein schwarzer und ein geringelter Strumpf, viel zu große Schuhe). Dazu treten ganz besondere Persönlichkeitsmerkmale: Trotz schwieriger familiärer Verhältnisse ist Pippi Langstrumpf stets fröhlich; sie zeichnet sich durch eine ausgeprägte Furcht- und Respektlosigkeit, gepaart mit Fantasie und Wortwitz, aus und verfügt über übermenschliche Kräfte.

Aber: Hier keine Verletzung des Urheberrechts

Allerdings fehle es im vorliegenden Fall an einer Verletzung des Urheberrechts. Der Betrachter erkenne zwar, dass es sich bei den Figuren in der Werbung der Beklagten um Pippi Langstrumpf handeln soll. Das ändere aber nichts daran, dass diese in der Werbung verwendeten Figuren nur wenige Merkmale übernehmen, die für den urheberrechtlichen Schutz der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf maßgeblich sind. Soweit der Schutz einer literarischen Figur als Sprachwerk dann in Betracht komme, wenn diese Figur durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen beschrieben wird, werde das Urheberrecht an einer solchen Figur aber nicht schon dadurch verletzt, dass lediglich wenige äußere Merkmale übernommen werden, die für sich genommen den Urheberrechtsschutz (noch) nicht begründen könnten, so der BGH. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts habe die Beklagte für die Figuren in den angegriffenen Abbildungen insofern lediglich die Haare in Farbe und Form, die Sommersprossen und den (allgemeinen) Kleidungstil der Pippi Langstrumpf übernommen. Diese Elemente mögen zwar ausreichen, um Assoziationen an Pippi Langstrumpf zu wecken und um zu erkennen, dass es sich um ein Pippi-Langstrumpf-Kostüm handeln soll. Nach Ansicht des Gericht genügen sie aber nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur der Pippi Langstrumpf zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur nach dem Urheberrechtsgesetz teil.

(tg) - Quelle: PM Nr. 127/2013 des BGH vom 18.07.2013


Online seit: 18.07.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2478
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