Rechtsprechung
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.03.2013 - 11 W 8/13
Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen des Ehegatten - Ein Ehegatte kann seinem Ehegatten den auf seinen Namen laufenden Internetanschluss überlassen, ohne diesen ständig überwachen zu müssen, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen oder diesbezügliche Absichten hat.
UrhG §§ 97, 97a; ZPO § 91a
Leitsätze:*1. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen dritten Personen überlässt, trifft eine Pflicht, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, nur, soweit für ihn ein konkreter Anlass für die Befürchtung besteht, der Nutzer werde den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen. Derartige Anhaltspunkte bestehen grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Rechtsverletzungen durch diese Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - 6 U 239/11, MIR 2012, Dok. 022; OLG Frankfurt a.M, Beschluss vom 20.12.2007 - 11 W 58/07, MIR 2008, Dok. 009).
2. Ein Ehegatte kann seinem Ehegatten den auf seinen Namen laufenden Internetanschluss überlassen, ohne diesen ständig überwachen zu müssen, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen und/oder die Absicht seines Ehegatten hat, über den Internetanschluss Rechtsverletzungen zu begehen (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - 6 U 239/11, MIR 2012, Dok. 022; OLG Frankfurt a.M, Beschluss vom 20.12.2007 - 11 W 58/07, MIR 2008, Dok. 009). Sofern der Anschlussinhaber nicht mit einer Rechtsverletzung durch seinen Ehegatten rechnen muss, sind Hinweis-, Aufklärungs- und Überprüfungspflichten diesem gegenüber unzumutbar.
3. Grundsätzlich ist es Sache des - insoweit darlegungsbelasteten - Klägers, denjenigen Kausalverlauf schlüssig darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, der eine Störerhaftung des Beklagten (Internetanschlussinhabers) begründen könnte (hier: bezüglich der Verletzung von Prüfpflichten des Ehemanns gegenüber seiner Ehefrau). Können nämlich schon weitergehende - sekundäre - Darlegungen des Anschlussinhabers als diejenige, dass Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können, bei der täterschaftlichen Haftung - bei der zudem eine tatsächliche Vermutung gegen den Anschlussinhaber streitet - nicht verlangt werden, kann dies erst recht nicht bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme als Störer gefordert werden (mit Verweis auf: LG Köln, Urteil vom 11.9.2012 - 33 O 353/11).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 09.06.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2467
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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