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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

Schutzbereich bekannter und berühmter Marken - Entscheidung im Streit um Kennzeichen mit dem Bestandteil "VOLKS"

BGH, Urteil vom 11.04.2013 - I ZR 214/11 - VOLKSWAGEN; Vorinstanzen: OLG München, Urteil vom 20.10.2011 - 29 U 1499/11; LG München I, Urteil vom 22.02.2011 - 33 O 5562/10

MIR 2013, Dok. 022, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.04.2013 (I ZR 214/11) zu dem Schutzumfang der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" gegenüber Kennzeichen mit dem Bestanteil "VOLKS" entschieden.

Zur Sache

Die klagende Volkswagen AG ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke "VOLKSWAGEN", die für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile eingetragen ist.

Die Beklagten sind eine zum Springer-Konzern gehörige Gesellschaft, die den Internetauftritt der BILD-Zeitung betreibt (Beklagte zu 1), und die A.T.U. Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die über ein Filialnetz markenunabhängiger Kraftfahrzeugwerkstätten verfügt (Beklagte zu 2).

Die Beklagte zu 1 veranstaltet seit 2002 mit Kooperationspartnern Aktionen, bei denen Fahrzeuge und Dienstleistungen mit dem Bestandteil "Volks" und einem Zusatz vertrieben werden (etwa Volks-Spartarif, Volks-Farbe, Volks-DSL). Im Jahr 2009 führten die Beklagten zwei Aktionen durch, in denen die Beklagte zu 2 Inspektionsleistungen für Kraftfahrzeuge unter der Bezeichnung "Volks-Inspektion" erbrachte und Reifen unter der Angabe "Volks-Reifen" anbot. In der Werbung wurde die Beklagte zu 2 als "Volks-Werkstatt" bezeichnet.

Die Klägerin hat die Beklagten wegen Verletzung der Rechte an ihrer bekannten Marke "VOLKSWAGEN" in Anspruch genommen. Das Landgericht München I hat die Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz verurteilt. Das Oberlandesgericht München hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts numehr aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Weiter Schutzbereich bekannter oder berühmter Marken - Markenverletzung nicht ausgeschlossen

Dabei schloss der Bundesgerichtshof nicht aus, dass die Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" die bekannte Marke der Klägerin verletzen. Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügten über einen weiten Schutzbereich, so das Gericht. Dies habe zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden müsse. Die Verletzung der hier streitgegenständlichen bekannten Marke liege bereits dann vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" durch die Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" beeinträchtigt.

Das Oberlandesgericht habe diesem weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung getragen. Deshalb wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die für die Beurteilung einer Markenverletzung erforderlichen Feststellungen getroffen werden.

(tg) - Quelle: PM Nr. 65/2013 des BGH vom 11.04.2013

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 12.04.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2457
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