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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 31.05.2012 - I ZR 106/10

Ferienluxuswohnung - Eine missbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG und zur Unzulässigkeit einer nachfolgenden Klage.

UrhG § 97 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 4; BGB § 242

Leitsätze:*

1. Eine missbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG und zur Unzulässigkeit einer nachfolgenden Klage.

2. Das Urheberrechtsgesetz regelt nicht die Folgen einer missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen. Eine entsprechende Anwendung von § 8 Abs. 4 UWG kommt nicht in Betracht, da keine planwidrige Regelungslücke besteht (wird ausgeführt). Soweit auch für urhebrrechtliche Ansprüche das allgemeine Verbot unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB gilt, auf dem die im Wettbewerbsrecht zur missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen entwickelten Rechtsgrundsätze beruhen, die insoweit grundsätzlich auch für das Urheberrecht fruchtbar gemacht werden können, sind allerdings die Unterschiede der beiden Rechtsgebiete (Urheberrecht und Wettbewerbsrecht) zu beachten. Während im Wettbewerbsrecht eine im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG missbräuchliche außergerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs dazu führt, dass dieser Anspruch auch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden kann und eine nachfolgende - für sich genommen nicht missbräuchliche - Klage bereits unzulässig ist (vgl. zu § 13 Abs 2 UWG: BGH, Urteil vom 20.12.2011 - I ZR 215/98 - Scanner-Werbung; BGH, Urteil vom 17.02.2002 - I ZR 241/99 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH, Urteil vom 17.11.2005 - I ZR 300/02 - MEGA SALE; zu § 8 Abs. 4 UWG: BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR 174/10 - Bauheizgerät), kann dieser Grundsatz indes nicht auf das Urheberrecht übertragen werden. Bei der Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrecht geschützten Rechts ist grundsätzlich allein der Verletzte zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt (§ 97 UrhG). Die Berechtigung zur Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen besteht nicht auch im Interesse der Allgemeinheit, sondern allein im Interesse des Verletzten. Hätte eine missbräuchliche Abmahnung zur Folge, dass der Verletzte seine Ansprüche auch nicht mehr gerichtlich geltend machen könnte und eine nachfolgende Klage unzulässig wäre, müsste er die Rechtsverletzung endgültig hinnehmen. Demgegenüber kann ein und derselbe Wettbewerbsverstoß nach § 8 Abs. 3 UWG durch eine Vielzahl von Anspruchsberechtigten verfolgt werden. Ist ein einzelner Anspruchssteller wegen missbräuchlichen Verhaltens von der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ausgeschlossen (§ 8 Abs. 4 UWG), kann der Unterlassungsanspruchs gleichwohl von anderen Anspruchsberechtigten geltend gemacht werden. Das Interesse der Allgemeinhet an der wirksamen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen wird dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt.

3. Der Anspruch auf Ersatz der für eine (urheberrechtliche) Abmahnung erforderlichen Aufwendungen setzt nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG voraus, dass die Abmahnung berechtigt war. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Abmahnung missbräuchlich war. (vgl. zu § 8 Abs. 4 UWG: BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR 174/10 - Bauheizgerät).

MIR 2013, Dok. 003


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 14.01.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2438

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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