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Rechtsprechung



OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2012 - I-22 W 58/12

Gegenstandswert bei rechtswidriger Lichtbildverwendung - Das für die Bemessung des Gegenstandswertes eines Unterlassungsbegehrens maßgebliche Interesse des Lichtbildners an der Durchsetzung seines Leistungsschutzrechts kann im privaten oder kleingewerblichen Bereich mit EUR 900,00 angemessen bewertet sein.

ZPO § 3; UrhG §§ 72, 97

Leitsätze:*

1. Das für die Bemessung des Gegenstandswertes eines Unterlassungsbegehrens maßgebliche Interesse des Lichtbildners an der Durchsetzung seines Leistungsschutzrechts nach § 72 UrhG kann in Fällen, in denen es um die Verhinderung einer zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige im Internet geht (hier: im Rahmen eines privaten eBay Angebots), mit EUR 900,00 angemessen bewertet sein. Regelstreitwerte von EUR 6000,00 erscheinen in derartigen Fällen nicht mehr als angemessen (mit Verweis auf OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011 - 6 W 256/11, MIR 2012, Dok. 005).

2. Grundlage für die Streitwertbemessung eines Unterlassungsanspruchs wegen der rechtswidrigen Verwendung eines Lichtbildes kann der vom Lichtbildner (Antragsteller) angegebene Lizenzschaden (hier: EUR 450,00) sein, um dessen Abwehr es geht. Dabei ist der Lizenzschaden zu verdoppelt, weil mit dem Unterlassungsanspruch gleichwertige weitere Verletzungen verhindert werden sollen (mit Verweis auf OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011 - 2 W 92/11).

MIR 2013, Dok. 001


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 06.01.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2436

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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