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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 09.02.2012 - I ZR 178/10

Call-by-Call - Vorenthalten wesentlicher Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG bei der Werbung für Festnetz-Telefondienstleistungen mit Flatrate-Tarif.

UWG §§ 3 Abs. 2, 5a Abs. 2

Leitsätze:*

1. Umfasst das Angebot von Telefondienstleistungen nicht auch die Möglichkeit der fallweisen Betreiberauswahl ("Call-by-Call"), muss hierauf in der Werbung hingewiesen werden; dies gilt auch dann, wenn für Gespräche ins deutsche Festnetz ein Pauschaltarif ("Flatrate") angeboten wird. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Information, die den Verbrauchern auch dann nicht vorenthalten werden darf, wenn sie sich bei Betrachtung der Werbung keine Gedanken darüber machen, ob bei dem beworbenen Anschluss die Möglichkeit des "Call-by-Call" besteht.

2. Die Frage, ob in einer Werbung eine Irreführung durch positives Tun (hier: § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG) oder eine Irreführung durch Unterlassen wegen Fehlens eines aufklärenden Hinweises (§ 5a Abs. 1 UWG) zu sehen ist, kann offenbleiben, wenn den angesprochenen Verbrauchern in der beanstandeten Werbung eine Information vorenthalten wird, die für sie im Hinblick auf einen möglichen Vertragsschluss wesentlich ist und sich die Werbung aus diesem Grund als unlauter darstellt (§ 5a Abs. 2 UWG).

MIR 2012, Dok. 052


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 11.12.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2430

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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