Rechtsprechung
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.10.2012 - 6 U 186/11
Stiftung Warentest Endnote "GUT (2,2)" - Bei einer Werbung mit Testergebnissen ist der Rang der Bewertung innerhalb des betreffenden Tests auch dann anzugeben, wenn die Bewertung im Einzelfall (knapp) über dem Durchschnitt liegt.
UWG §§ 3, § 5a Abs. 2
Leitsätze:*1. Bei einer Werbung mit Testergebnissen (hier: der Stiftung Warentest im Rahmen eines Fernsehspots) ist die Information darüber, wie die Bewertung eines Produkts (hier: Nassrasierer) in das Umfeld der getesteten Konkurrenten einzuordnen ist, für den Verbraucher, an den die betreffenden Werbung gerichtet ist, wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG für eine Kaufentscheidung (Bezugnahme auf: OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.01.2011 - 6 W 177/10, MIR 2011, Dok. 021; vgl. noch zu § 3 UWG a.F. und zur Irreführung durch eine fehlende Aufklärung über die Anzahl besserer Testergebnisse bei einer Werbung mit Qualitätstests der Stiftung Warentest: BGH, Urteil vom 11.03.1982 - I ZR 71/80 - Test gut).
2. Entscheidet sich ein Unternehmer dazu, seine Waren oder Dienstleistungen mit Testergebnissen (wie denen der Stiftung Warentest) zu bewerben, kann von ihm verlangt werden, erkennbar zu machen, welchen Rang sein Produkt in dem betreffenden Test einnimmt. Das Interesse des Verbrauchers, bei einer Werbung mit Testergebnissen auch über den Rang einer Bewertung informiert zu werden, besteht dabei auch dann, wenn die Bewertung im Einzelfall (knapp) über dem Durchschnitt liegt. Auf eine Irreführung des Verbrauchers kommt es unter Geltung von § 5a Abs. 2 UWG nicht an.
3. § 5a Abs. 2 UWG macht die Informationspflicht von der Wesentlichkeit "im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände" abhängig. Dies schließt auch die Frage ein, welche Vorstellungen der angesprochene Verbraucher - unabhängig von einer etwa hervorgerufenen konkreten Irreführung durch Verschweigen im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG - mit dem sonstigen Inhalt der Werbung verbindet, die Anlass für die als wesentlich einzustufende Information ist. Die Frage einer Irreführung durch Verschweigen (§ 5 Abs. 1 UWG ) kann insoweit dahinstehen, wenn sich die vorenthaltene Information unter Berücksichtigung der Gesamtumstände jedenfalls als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG darstellt (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 09.02.2012 - I ZR 178/10 - Call-by-Call, m.w.N.).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 09.12.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2429
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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