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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 22.03.2012 - I ZR 21/11

Sandmalkasten - Eine wettbewerbliche Eigenart setzt nicht voraus, dass die zur Gestaltung eines Produkts verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Auch ein zurückhaltendes, puristisches Design kann geeignet sein, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erwecken und sich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts einzuprägen.

UWG § 4 Nr. 9 Buchst. a

Leitsätze:*

1. Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, Urteil vom 28.05.2009 - I ZR 124/06 - LIKEaBIKE).

2. Der Begriff der Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG ist weit auszulegen. Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes können Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein. Maßgebend ist, ob dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - I ZR 145/08 - Femur-Teil). Bei der Beurteilung der Frage nach dem Gegenstand des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist von der Verkehrsauffassung auszugehen. Von dieser hängt es ab, ob nur ein vollständiges Produkt oder auch Teile dieses Produkts geschützte Erzeugnisse sein können. Ebenso bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, ob eine Gesamtheit von Erzeugnissen Schutz genießt, weil ihr als solches wettbewerbliche Eigenart zukommt. Dies kommt insbesondere im Hinblick auf Produkte und die mit ihnen funktional zusammenhängenden Zubehörstücken in Betracht.

3. Für den wettbewerbsrechtlichen Schutz einer Kombination aus funktional zusammengehörigen Gegenstand nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass der Verkehr einer solchen Kombination von Gegenständen herkunftshinweisende Bedeutung beimisst. Das dabei abweichende Kombinationen mit weiteren Zubehörstücken möglich sind, steht dem grundsätzlich nicht entgegen. Diese können ihrerseits durch § 4 Nr. 9 UWG geschützt sein.

4. Technisch notwendige Merkmale können aus Rechtsgründen keinen wettbewerbliche Eigenart begründen. Die Übernahmen solcher nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Demgegenüber können Merkmale, die zwar technisch bedingt, aber frei wählbar oder austauschbar sind, einem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart verleihen (BGH, Urteil vom 28.05.2009 - I ZR 124/06 - LIKEaBIKE).

5. Für die Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamteindruck eines Erzeugnisses maßgebend. Dieser kann auch durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf dessen Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart nicht nur verstärken, sondern auch erst begründen (BGH, Urteil vom 28.05.2009 - I ZR 124/06 - LIKEaBIKE).

6. 

a) Die aus einem Erzeugnis und mit diesem funktional zusammenhängenden Zubehörstücken bestehende Sachgesamtheit kann Gegenstand des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG sein, wenn der konkreten Ausgestaltung oder der besonderen Kombination der Merkmale wettbewerbliche Eigenart zukommt (Fortführung von BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen).

b) Eine wettbewerbliche Eigenart setzt nicht voraus, dass die zur Gestaltung eines Produkts verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Auch ein zurückhaltendes, puristisches Design kann geeignet sein, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erwecken und sich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts einzuprägen.

7. Produkte, deren Gesamteindruck durch ein schlichtes Design und die Verwendung gerade hochwertiger und wertig verarbeiteter Materialien geprägt wird, sind auch keine Allerweltserzeugnisse oder Duzendware. Solche Produkte zeichnen sich vielmehr dadurch aus, dass der Verkehr auf die betriebliche Herkunft oder Qualität keinen Wert legt (BGH, Urteil vom 21.09.2006 - I ZR 270/03 - Stufenleitern).

MIR 2012, Dok. 045


Anm. der Redaktion: Leitsätze 6 a) und b) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
In einem Parallelverfahren erging mit gleichem Datum unter dem Az. I ZR 22/11 eine gleichlaufende Entscheidung.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 28.09.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2423

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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