Rechtsprechung
OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2012 - I-4 U 70/11
Fehlende Grundpreisangabe immer wesentlich - Fehlt bei einem Warenangebot die notwendige Angabe des Grundpreises nach § 2 PAngV, ist eine solche Rechtsverletzung immer spürbar und stellt auch eine wesentliche Irreführung der Verbraucher durch Unterlassen nach § 5a Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 UWG dar.
UWG § 3, Abs. 2, § 4 Nr. 11, § 5a Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4; PAngV § 2; Richtlinie 98/6EG Art. 3 Abs. 4; Richtlinie 2005/29/EG Art. 7 Abs. 4
Leitsätze:*1. Nach § 2 Abs. 1, Abs. 3 PAngV muss ein Unternehmer, der Letztverbrauchern flüssige Waren mit einem bestimmten Volumen anbietet, den Grundpreis je Mengeneinheit angeben (hier: 100 Milliliter), und zwar in unmittelbarer Nähe zum Endpreis. Der Verbraucher muss in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 26.02.2009 - I ZR 163/06, MIR 2009, Dok. 171 - Dr. Clauder's Hufpflege)
2. Bei der Pflicht zur Angabe des Grundpreises nach § 2 PAngV geht es um eine Information, die dem Verbraucher aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Verordnung nicht vorenthalten werden darf. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG schreibt insoweit vor, dass bei Warenangeboten an Verbraucher neben dem Verkaufspreis auch der Grundpreis pro Maßeinheit angegeben werden muss (wenn dieser mit Verkaufspreis nicht identisch ist). Fehlt die erforderliche Angabe des Grundpreises völlig, ist eine solche Rechtsverletzung immer wesentlich. Dies ergibt sich auch aus Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie).
Zudem stellt eine solche Verletzung der Informationspflicht zugleich eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG dar. Bei der Grundpreisangabe geht es auch um eine Information im Sinne von § 5a Abs. 4 UWG. Die Vorenthaltung dieser Information ist wesentlich, § 5a Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 UWG. Dies führt zu der Annahme einer Fehlvorstellung des insoweit unzureichend informierten Verbrauchers mit der Folge einer relevanten Irreführung und wesentlichen Rechtsverletzung.
3. Eine Information, deren Fehlen per se zu einer Irreführung der Verbraucher führt, muss zugleich die Interessen der Marktteilnehmer und insbesondere der Verbraucher spürbar beeinträchtigten. Für die Annahme einer Bagatelle und die Verneinung eines spürbaren Wettbewerbsverstoßes im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG bleibt insoweit kein Raum mehr.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 05.07.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2406
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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