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Rechtsprechung



BVerfG, Beschluss vom 21.03.2012 - 1 BvR 2365/11

Filesharing - Die Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte, denen er seinen Anschluss zur Nutzung überlässt, ist eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage.

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1; UrhG § 97 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Lässt ein Fachgericht ein Rechtsmittel nicht zu, müssen die Urteilsgründe das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzen zu überprüfen, ob das Gericht dabei ein von der jeweiligen Rechtsordnung grundsätzlich eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv gemacht hat (BVerfGE 104, 220, 231 f. m.w.N.).

2. Ein Berufungsgericht, dass die Revision nicht zulässt, entscheidet, falls die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, unanfechtbar über die Erreichbarkeit von höherinstanzlichem Rechtsschutz im konkreten Fall. Unterlässt das Fachgericht eine nachvollziehbare Begründung seiner Nichtzulassungsentscheidung, kommt die Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht dann in Betracht, wenn die Zulassung des Rechtsmittels nahegelegen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.08.2012 - 1 BvR 1631/08; hier bejaht).

3. Zu der Rechtsfrage, ob einen Internet-Anschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Unterschiedlich werden solche Pflichten insbesondere gegenüber volljährigen Familienangehörigen beurteilt. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden. Die Entscheidung "Sommer unseres Lebens" des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, MIR 2010, Dok. 083) betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, ob ein WLAN-Anschluss auf einen hinreichenden Schutz durch Sicherungsmaßnahmen gegen Benutzung durch außenstehende Dritte geprüft werden muss. Soweit der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfpflichten voraussetze, deren Umfang sich danach bestimme ob und inwieweit nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, MIR 2010, Dok. 083 - Sommer unseres Lebens), klärt dieser Rechtsgrundsatz die Rechtsfrage, ob einen Internet-Anschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses (hier: volljährige Haushaltsangehörige) treffen offensichtlich nicht; insbesondere nicht ob überhaupt Prüfpflichten des Anschlussinhabers bestehen und wenn ja, wie weit sie gehen.

MIR 2012, Dok. 018


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.04.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2396

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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