Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 06.10.2011 - I ZR 42/10
Falsche Suchrubrik - Stellt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs sein Angebot auf einer Internethandelsplattform in eine Suchrubrik mit einer geringeren als der tatsächlichen Laufleistung des Pkw ein, ist diese unwahre Angabe nicht zwingend zur Irreführung des Publikums geeignet.
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1
Leitsätze:*1. Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teile der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Die wettbewerbliche Erheblichkeit ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis, dass als eigenständige Bagatellschwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG ausschließt (BGH, Urteil vom 26.02.2009 - I ZR 219/06, MIR 2009, Dok. 163 - Thermoroll)
2. Für die Annahme einer Irreführung kann es genügen, dass sich ein Verbraucher - gerade - aufgrund einer irreführenden Angabe überhaupt oder jedenfalls näher mit dem Angebot befasst (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2003 - I ZR 252/01 - Mindestverzinsung, BGH, Urteil vom 17.06.1999 - I ZR 149/97 - Last Minute-Reise). Das gilt jedoch dann nicht, wenn der mit der Werbung Angesprochene sofort anhand der Textüberschrift erkennt, dass die Werbung in eine nicht dazu passende Rubrik eingestellt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.1991 - I ZR 134/90 - Anzeigenrubrik I).
3. Stellt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs sein Angebot auf einer Internethandelsplattform in eine Suchrubrik mit einer geringeren als der tatsächlichen Laufleistung des Pkw ein, so handelt es sich dabei grundsätzlich um eine unwahre Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG über das angebotene Fahrzeug. Zur Irreführung des Publikums ist die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, wenn diese für einen durchschnittlich informierten und verständigen Leser bereits aus der Ãœberschrift der Anzeige ohne weiteres hervorgeht, so dass das angesprochene Publikum nicht getäuscht wird.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 06.02.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2385
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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