Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen (war) ausreichend.
BGH, Urteil vom 25.01.2012 - VIII ZR 95/11; Vorinstanzen: AG Dorsten, Urteil vom 11.08.2010 - 21 C 596/09; LG Essen, Urteil vom 03.02.2011 - 10 S 313/10
MIR 2012, Dok. 004, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.01.2012 (Az. VIII ZR 95/11) zu der Frage entschieden, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht. Die Entscheidung erging allerdings nicht zur aktuellen Rechtslage.
Zur Sache
Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31.08.2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.
Am 01.10.2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet wurde. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Postfachadresse genügt(e) den gesetzlichen Anforderungen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im entschiedenen Fall geltenden - gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 312c Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF).
Bei Fernabsatzgeschäften sei gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1 BGB, Art. 245 EGBGB, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genüge, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11.04.2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden habe, den gesetzlichen Anforderungen. Daran sei auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher werde durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine "ladungsfähige" Anschrift müsse der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.
Ãœbertragbarkeit auf die aktuelle Rechtslage? Nein.
Die schlichte Übertragbarkeit dieser Entscheidung auf die aktuelle Rechtslage ist jedoch nicht gegeben. § 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB bestimmt, dass die Widerrufsbelehrung "den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist" enthalten muss. Zudem ist nach den Änderungen der BGB-InfoVO und den Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht im BGB (seit 11. Juni 2010) das Muster der Widerrufsbelehrung in Anlage 1 zu § 246 EGBGB aufgenommen worden. Dort ist in Gestaltungshinweis 4 ebenfalls formuliert: "Einsetzen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten". Die Musterwiderrufsbelehrung hat nach § 360 Abs. 3 BGB n.F. Gesetzesrang.
(tg) - Quelle: PM des BGH Nr.014/2012 vom 25.01.2011
Zur Sache
Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31.08.2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.
Am 01.10.2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet wurde. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Postfachadresse genügt(e) den gesetzlichen Anforderungen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im entschiedenen Fall geltenden - gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 312c Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF).
Bei Fernabsatzgeschäften sei gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1 BGB, Art. 245 EGBGB, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genüge, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11.04.2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden habe, den gesetzlichen Anforderungen. Daran sei auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher werde durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine "ladungsfähige" Anschrift müsse der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.
Ãœbertragbarkeit auf die aktuelle Rechtslage? Nein.
Die schlichte Übertragbarkeit dieser Entscheidung auf die aktuelle Rechtslage ist jedoch nicht gegeben. § 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB bestimmt, dass die Widerrufsbelehrung "den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist" enthalten muss. Zudem ist nach den Änderungen der BGB-InfoVO und den Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht im BGB (seit 11. Juni 2010) das Muster der Widerrufsbelehrung in Anlage 1 zu § 246 EGBGB aufgenommen worden. Dort ist in Gestaltungshinweis 4 ebenfalls formuliert: "Einsetzen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten". Die Musterwiderrufsbelehrung hat nach § 360 Abs. 3 BGB n.F. Gesetzesrang.
(tg) - Quelle: PM des BGH Nr.014/2012 vom 25.01.2011
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 25.01.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2382
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Online seit: 25.01.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2382
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Versandkosten Wucher!! - Zur Zulässigkeit einer negativen Bewertung bei eBay
Bundesgerichtshof, MIR 2022, Dok. 072
Vollziehung einer Beschlussverfügung - Die Zustellung einer von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angefertigten beglaubigten Abschrift der einfachen Abschrift einer Beschlussverfügung genügt nicht den Anforderungen gemäß §§ 928, 936 ZPO.
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.05.2017 - 9 W 650/16, MIR 2017, Dok. 023
Servicepauschale - Ein (unzulässiges) zusätzliches Zahlungsmittelentgelt wird verlangt, wenn der angezeigte Preis nur für die Zahlung mit nicht gängigen Kreditkarten erhältlich ist und bei Auswahl anderer Zahlungsmittel eine sog. Servicepauschale anfällt
BGH, Urteil vom 28.07.2022 - I ZR 205/20, MIR 2022, Dok. 064
Presserechtliche Informationsschreiben an Presseunternehmen können zulässig sein
Bundesgerichtshof, MIR 2019, Dok. 002
Jogginghosen - Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG bei einem Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung, Abmahnkostenersatz und beschränkte Revisionszulassung
BGH, Urteil vom 31.10.2018 - I ZR 73/17, MIR 2018, Dok. 054
Bundesgerichtshof, MIR 2022, Dok. 072
Vollziehung einer Beschlussverfügung - Die Zustellung einer von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angefertigten beglaubigten Abschrift der einfachen Abschrift einer Beschlussverfügung genügt nicht den Anforderungen gemäß §§ 928, 936 ZPO.
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.05.2017 - 9 W 650/16, MIR 2017, Dok. 023
Servicepauschale - Ein (unzulässiges) zusätzliches Zahlungsmittelentgelt wird verlangt, wenn der angezeigte Preis nur für die Zahlung mit nicht gängigen Kreditkarten erhältlich ist und bei Auswahl anderer Zahlungsmittel eine sog. Servicepauschale anfällt
BGH, Urteil vom 28.07.2022 - I ZR 205/20, MIR 2022, Dok. 064
Presserechtliche Informationsschreiben an Presseunternehmen können zulässig sein
Bundesgerichtshof, MIR 2019, Dok. 002
Jogginghosen - Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG bei einem Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung, Abmahnkostenersatz und beschränkte Revisionszulassung
BGH, Urteil vom 31.10.2018 - I ZR 73/17, MIR 2018, Dok. 054