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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 48/10

Teddybär - Der Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG setzt eine herabsetzende oder verunglimpfende Beeinträchtigung des Rufs des betroffenen Kennzeichens voraus. Die Beeinträchtigung seiner Unterscheidungskraft steht dem nicht gleich.

UWG § 6 Abs. 2 Nr. 4; Richtlinie 2006/114/EG Art. 4 Buchst. d

Leitsätze:*

1. Ein Zeichen fällt dann unter den Begriff des Kennzeichens im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG, wenn die angesprochenen Verkehrskreise es als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 25.10.2001 - C-112/99, Slg. 2001, I-7945 - Toshiba/Katun; BGH, Beschluss vom 02.12.2004 - I ZR 273/01 - Bestellnummernübernahme). Gegen den Kennzeichungscharakter eines Zeichens spricht dabei nicht, dass es sich um Allerweltsmotive in einer möglichst einfachen und neutralen Grundform handelt (hier: Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme).

2. Art. 4 Buchst. d der Richtlinie 2006/114/EG - die unionsrechtliche Grundlage für § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG - sieht vergleichende Werbung, soweit sie Zeichen von Mitbewerbern beeinträchtigt, allein dann als unzulässig an, wenn sie diese herabsetzt oder verunglimpft. Im Hinblick darauf steht daher bei § 6 Abs. 2 Nr. 3 Fall 2 UWG - anders als im Kennzeichenrecht (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 3, § 127 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 MarkenG) - eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft des Kennzeichens der Beeinträchtigung des Rufs nicht gleich.

3. Der Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG setzt eine herabsetzende oder verunglimpfende Beeinträchtigung des Rufs des betroffenen Kennzeichens voraus. Die Beeinträchtigung seiner Unterscheidungskraft steht dem nicht gleich.

4. Der Vorwurf einer unlauteren Rufausnutzung im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 1 UWG ist nur dann begründet, wenn über die Nennung des Kennzeichens hinaus zusätzliche Umstände hinzukommen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009 - C-487/07 - L’Oréal/Bellure). Die Feststellung, ob die Benutzung eines Zeichens dessen Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt, erfordert insoweit eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere das Ausmaß der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft des Zeichens, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der betroffenen Produkte und der Grad ihrer Nähe sowie die möglicherweise bestehende Gefahr der Verwässerung oder Verunglimpfung des Zeichens zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009 - C-487/07 - L’Oréal/Bellure). Die Verwendung eines Zeichens, das einem bekannten Zeichen ähnlich ist, nutzt dessen Ruf dann in unlauterer Weise aus, wenn dadurch versucht wird, sich in den Bereich der Sogwirkung des bekannten Zeichens zu begeben, um von seiner Anziehungskraft, seinem Ruf und seinem Ansehen zu profitieren und die wirtschaftlichen Anstrengungen des Inhabers dieses Zeichens zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Image dieses Zeichens ohne finanzielle Gegenleistung auszunutzen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009 - C-487/07 - L’Oréal/Bellure). Die Feststellung einer solchen Unlauterkeit erfordert daher die Abwägung zwischen den Interessen des Werbenden, des betroffenen Mitbewerbers und der Verbraucher, bei der die legitime Funktion der vergleichenden Werbung, die Verbraucher objektiv zu informieren, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind.

5. Eine unlautere Rufausnutzung ist regelmäßig zu verneinen, wenn auf Artikelnummern von Produkten der Mitbewerber hingewiesen wird; denn ohne diese wird sich ein Vergleich schwerlich in der gebotenen Weise durchführen lassen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 25.10.2001 - C-112/99, Slg. 2001, I-7945 - Toshiba/Katun). Dasselbe gilt dann, wenn Bestellnummern von Mitbewerbern vollständig oder in ihrem Kern übernommen werden und hierauf in der Werbung hingewiesen wird, weil andernfalls diese Bestellnummern anhand von Vergleichslisten herausgesucht werden müssten und hierdurch der Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher und des Werbenden unangemessen erschwert würde (vgl. EuGH, Urteil vom 23.Februar 2006 -C-59/05, Slg.2006, I-2147 - Siemens/VIPA). Gleiches gilt bei der Kennzeichnung von Produkten mit Bildmotiven.

MIR 2011, Dok. 088


Anm. der Redaktion: Leitsatz 3 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 06.11.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2366

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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