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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

Google Bildersuche - Google haftet (noch immer) nicht für Urheberrechtsverletzungen in Thumbnails

BGH, Urteil vom 19.10.2011 - I ZR 140/10 - Vorschaubilder II; Vorinstanzen: LG Hamburg, Urteil vom 26.09.2008 - 308 O 248/07; OLG Hamburg, Urteil vom 23.06.2010 - 5 U 220/08

MIR 2011, Dok. 082, Rz. 1


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Mit Urteil vom 19.10.2011 (I ZR 140/10 - Veröffentlichung in MIR folgt) hat der Bundesgerichtshof erneut entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern der Google-Bilder-Suchmaschine wiedergegeben werden.

Zur Sache

Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine Bildsuchfunktion, mit der man nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem Suchwort ins Internet eingestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in einer Ergebnisliste in verkleinerter Form als Vorschaubilder (sog. "thumbnails") gezeigt. Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (= Link), über den man zu der Internetseite mit der wiedergegebenen Abbildung gelangen kann.

Im Dezember 2006 und März 2007 wurden bei solchen Suchanfragen die Abbildungen eines vom Kläger - einem Fotografen - angefertigten Lichtbildes der Fernsehmoderatorin Collien Fernandes als Vorschaubilder angezeigt. Als Fundort der Abbildungen wurden zwei näher bezeichnete Internetseiten angegeben.

Der Kläger trug vor, den Betreibern dieser Internetseiten keine Nutzungsrechte an der Fotografie eingeräumt zu haben und nahm Google wegen einer Urheberrechtsverletzung unter anderem auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht Hamburg hat der Klage stattgegeben. Das OLG Hamburg wies die Klage in der Berufungsinstanz ab. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers nunmehr zurückgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Im vergangenen Jahr hat entschieden, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberechtlich geschützten Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung erklärt und der darin liegende Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes (§ 19a UrhG) daher nicht rechtswidrig ist (BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 = MIR 2010, Dok. 078 - Vorschaubilder I).

In der numnmehr ergangenen Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine solche, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ins Urheberrecht ausschließende Einwilligung auch dann vorliege, wenn eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist. Der Kläger hatte im Streitfall zwar geltend gemacht, er habe den Betreibern der Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder der Fotografie eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt. Darauf kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Der Kläger habe nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern sei insoweit nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Es sei allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb könne und dürfe der Betreiber einer Suchmaschine eine solche Einwilligung dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Anzeige von solchen Abbildungen in Vorschaubildern erstreckt, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Dem Urheber sei es allerdings unbenommen, diejenigen wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt haben.

(tg) - Quelle: PM Nr. 165/2011 des BGH vom 19.10.2011


Online seit: 19.10.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2360
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