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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 17.03.2011 - I ZR 81/09

Original Kanchipur - Eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestrichene (höhere) Normalpreise gegenübergestellt werden, ist irreführend und wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unlauter, wenn sich aus ihr nicht eindeutig ergibt, ab welchem Zeitpunkt die Normalpreise verlangt werden.

UWG § 4 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 5a Abs. 2

Leitsätze:*

1. Bei Räumungsverkäufen begründet § 4 Nr. 4 UWG grundsätzlich keine Verpflichtung, eine Verkaufsförderungsmaßnahme zeitlich zu begrenzen. Der Unternehmer hat lediglich auf eine bestehende zeitliche Begrenzung hinzuweisen (BGH, Urteil vom 11.09.2008 - I ZR 120/06, MIR 2008, Dok. 318 - Räumungsfinale; BGH, Urteil vom 30.04.2009 - I ZR 66/07, MIR 2009, Dok. 216 - Räumungsverkauf wegen Umbau; BGH, Urteil vom 30.04.2009 - I ZR 68/07, MIR 2009, Dok. 209 - Totalausverkauf). Räumungsverkäufe werden - soweit sie zeitlich unbefristet sind - bis zum (mehr oder weniger vollständigen) Abverkauf der Ware durchgeführt und sind damit der Natur der Sache nach durch die Erschöpfung der noch vorhandenen Warenvorräte auch zeitlich begrenzt (BGH, Urteil vom 30.04.2009 - I ZR 68/07, MIR 2009, Dok. 209 - Totalausverkauf).

2. Eine Werbung mit Eröffnungspreisen oder Einführungspreisen kann darauf gerichtet sein, entweder einen bestimmten Vorrat an preisreduzierter Ware oder diese für einen bestimmten Zeitraum oder auch bis zum Erreichen eines bestimmten mit der Sonderaktion verfolgten Zieles abzusetzen. Da es für die Verbraucher bei der Beurteilung entsprechender Verkaufsförderungsmaßnahmen von Belang ist zu wissen, mit welcher dieser drei möglichen Arten von Eröffnungs- bzw. Einführungsangeboten er es im konkreten Fall zu tun hat, hat der Unternehmer bei solchen Verkaufsaktionen mit Blick auf § 4 Nr. 4 UWG mitzuteilen, zu welcher dieser drei denkbaren Arten sein Eröffnungs- bzw. Einführungsangebot gehört.

3. Verfolgt der Unternehmer mit einer Sonderaktion ein bestimmtes Ziel, ist er zumindest gehalten, in seiner Werbung für die betreffende Verkaufsaktion mitzuteilen, dass diese weder auf einen bereits festgelegten Zeitraum beschränkt noch auf einen bestimmten Warenvorrat bezogen ist, sondern dann beendet werden wird, wenn der Marktzutritt aus Sicht des Unternehmers gelungen ist, d.h. das gesetzte Ziel erreicht ist.

4. Eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestrichene (höhere) Normalpreise gegenübergestellt werden, ist irreführend, wenn sich aus ihr nicht eindeutig ergibt, ab welchem Zeitpunkt die Normalpreise verlangt werden. Sie ist zudem wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unlauter.

MIR 2011, Dok. 077


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Der BGH ließ offen, ob der Unternehmer, der ein bestimmtes Ziel mit einer Sonderaktion verfolgt (vgl. Leitsatz 3) gehalten ist, dieses Ziel bereits im Voraus konkret festzulegen und gegebenenfalls auch in der Werbung offenzulegen.

HINWEIS: Wie am 5.10.2011 bekannt wurde, scheint die Entscheidung fehlerhaft zu sein und wird durch den Bundesgerichtshof berichtigt werden. Welche Punkte betroffen sind, ist nicht bekannt.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 09.09.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2355

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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