Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 28.07.2011 - VII ZR 45/11
Vergütungsanspruch bei Internet-System-Verträgen nach freier Kündigung - Der Unternehmer kann seinen Anspruch auf Vergütung nach einer freien Kündigung des Werkvertrags nur dann auf die Vermutung in § 649 Satz 3 BGB stützen, wenn er den Teil der vereinbarten Vergütung darlegt, der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfällt.
BGB § 649 Satz 3
Leitsätze:*1. Der Unternehmer kann seinen Anspruch auf Vergütung nach einer freien Kündigung des Werkvertrags (hier: Internet-System-Vertrag) nur dann auf die Vermutung in § 649 Satz 3 BGB stützen, wenn er den Teil der vereinbarten Vergütung darlegt, der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfällt. Denn dieser Teil und nicht die gesamte vereinbarte Vergütung ist Bemessungsgrundlage für die Pauschale von 5 %.
2. Voraussetzung für den Anspruch auf die Pauschale von 5 % nach § 649 Satz 3 BGB ist, dass der Unternehmer die auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallende Vergütung darlegt. Es reicht nicht, die Gesamtvergütung darzulegen, denn diese ist nicht Grundlage für die Berechnung der Pauschale von 5 %. Vielmehr muss der Unternehmer darlegen, welche Leistungen er erbracht hat und welche Leistungen nicht erbracht worden sind. Er muss auf der Grundlage der vertraglichen Vergütungsvereinbarung darlegen, welcher Teil der vereinbarten Vergütung auf die erbrachten und welcher Teil auf die nicht erbrachten Leistungen entfällt. Der Gesetzgeber hat insoweit - mit der Regelungen in § 649 Satz 3 BGB - die sekundäre Darlegungslast des Unternehmers nicht erleichtern wollen.
3. Mit der Regelung in § 649 Satz 3 BGB ist lediglich die Darlegungslast zur Ersparnis erleichtert worden. Bemessungsgrundlage für die Pauschale ist hierbei von vornherein nicht die vereinbarte Vergütung, sondern der Teil der Vergütung, auf den sich die Ersparnis bezieht, d.h. der Teil der Vergütung der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfällt.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 27.08.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2351
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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