Rechtsprechung
OLG Köln, Urteil vom 25.03.2011 - 6 U 174/10
Verlängerte Preisaktion - Zur Irreführung im Sinne von § 5 UWG wegen der späteren Verlängerung einer als befristet beworbenen Preisherabsetzung.
UWG §§ 3, 5
Leitsätze:*1. Die Verlängerung einer auf einen bestimmten Zeitraum befristet beworbenen Preisherabsetzung begründet unabhängig davon, ob der Werbende schon bei der Werbung für den ersten Zeitraum des Angebots die Absicht der Verlängerung hatte, eine objektive Irreführung des Verkehrs im Sinne von § 5 UWG (unter Bezugnahme auf OLG Köln, Urteil vom 18.09.2009 - 6 U 79/09).
Der Irreführungstatbestand des § 5 UWG knüpft insoweit allein an die objektive Irreführung des Verkehrs.
Ein Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht wird nicht von subjektiven Voraussetzungen abhängig gemacht (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 23.06.2005 - I ZR 194/02 - Atemtest; BGH, Urteil vom 11.01.2007 - I ZR 96/04 - Außendienstmitarbeiter).
2. Will man für die Annahme einer Irreführung im Sinne von § 5 UWG wegen der Verlängerung einer als befristet beworbenen Preisherabsetzung ein subjektives Element auf Seite des Werbenden voraussetzen, muss hierfür jedenfalls genügen, dass der Werbende bereits zu Beginn der inkriminierten Preisaktion ernsthaft in Betracht gezogen hatte, die Aktion bei erfolgreichem Verlauf zu verlängern. Befristete Preisherabsetzungen dienen dem Zweck, den Absatz zu erhöhen. Tritt dieser Erfolg ein, lässt eine spätere Verlängerung der Preisaktion nach der Lebenserfahrung den Schluss zu, dass eine solche Verlängerung von Anfang an in Betracht gezogen wurde.
3. Die Irreführung wegen der späteren Verlängerung einer als befristet beworbenen Preisaktion ist auch von wettbewerblicher Relevanz, da der Verbraucher, der irrtümlich meint, nur die zunächst beworbene, erste Befristung für eine Kaufentscheidung zur Verfügung zu haben, sich eher zum Kauf veranlasst sehen wird, als derjenige, der mehr Zeit zum Vergleich des Angebots mit anderen auf dem Markt angebotenen Produkten hat.
Die Entscheidung wurde mitgeteilt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 26.06.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2341
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