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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

Darstellungen wissenschaftlicher Art - Lernspiele können urheberrechtlich geschützt sein.

BGH, Urteil vom 01.06.2011 - I ZR 140/09 – Lernspiele; Vorinstanzen: LG Köln, Urteil vom 03.12.2008 - 28 O 483/06; OLG Köln - Urteil vom 28.08.2009 - 6 U 225/08

MIR 2011, Dok. 054, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 01.06.2011 (I ZR 140/09) entschieden, dass Lernspiele nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG als Darstellungen wissenschaftlicher Art urheberrechtlich geschützt sein können. Hierbei komme es nicht auf den dargestellten Inhalt, sondern die Form der Darstellung an.

Zur Sache

Die Klägerin entwickelt und vertreibt Lernspiele, die aus mehreren Übungsheften und einem Kontrollgerät bestehen. Diese Lernspiele werden in drei Varianten angeboten, denen dieselbe Spielidee zugrunde liegt. So besteht das Kontrollgerät eines der Lernspiele aus einem flachen Kunststoffkasten, in dem zwölf quadratische Plättchen in zwei Reihen zu je sechs Plättchen auf dafür vorgesehenen Feldern liegen. Die Plättchen sind auf der Vorderseite von eins bis zwölf durchnummeriert und auf der Rückseite mit roten, blauen oder grünen Farbmustern versehen. Die Aufgabe besteht darin, die Plättchen nach der Aufgabenstellung des Übungsheftes einem bestimmten Feld zuzuordnen. Ob die Aufgabe richtig gelöst wurde kann der Anwender erkennen, wenn er das Kontrollgerät umdreht und die Rückseiten der Plättchen ein harmonisches, im Übungsheft zur Kontrolle abgebildetes Muster zeigen.

Die Beklagte hat Lernspiele hergestellt und vertrieben, die weitgehend nach demselben Prinzip wie die Lernspiele der Klägerin funktionieren. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe dadurch das Urheberrecht an ihren Lernspielen verletzt und nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.

Während das Landgericht der Klage stattgegeben hat, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Es kommt nicht auf den Inhalt, sondern auf das "wie" der Darstellung an

Nach Ansicht des BGH können die Lernspiele der Klägerin als Darstellungen wissenschaftlicher Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützt sein. Für Darstellungen wissenschaftlicher Art sei es begriffswesentlich, dass sie der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen dienen. Die Kontrollgeräte vermitteln im Zusammenspiel mit den Übungsheften solche Informationen. Bereits der Darstellung einfachster "wissenschaftlicher" Erkenntnisse könne dabei Urheberrechtsschutz zukommen. Das Berufungsgericht hatte eine Urheberrechtsverletzung abgelehnt, weil sich die Inhalte und Aufgaben der Übungshefte der Beklagten von denen der Klägerin unterscheiden. Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass eine Urheberrechtsverletzung mit dieser Begründung allein nicht verneint werden könne. Für den Urheberrechtsschutz einer Darstellung wissenschaftlicher Art sei der dargestellte Inhalt ohne Bedeutung. Es komme nicht darauf an, was, sondern wie etwas dargestellt werde. Nur die Form der Darstellung könne deren Urheberrechtsschutz begründen.

Berufungsgericht muss Eigentümlichkeit der Formgestaltung klären

Nach der Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher zu prüfen haben, ob die Lernspiele der Klägerin eine so eigentümliche Formgestaltung aufweisen, dass sie als Darstellungen wissenschaftlicher Art Urheberrechtsschutz genießen. Hierfür reiche es schon aus, dass sich die Gestaltung vom alltäglichen Schaffen im betroffenen Bereich der Lernspiele abhebt, auch wenn das Maß der geistigen Leistung und individuellen Prägung gering ist, so der BGH. Weisen die Lernspiele der Klägerin allerdings dabei nur ein geringes Maß an Eigentümlichkeit auf, könnten bereits verhältnismäßig geringfügige Abweichungen in der Gestaltung der Lernspiele der Beklagten zur Folge haben, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 093/2011 vom 01.06.2011


Online seit: 01.06.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2332
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