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Rechtsprechung



BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - I ZR 38/10

Anforderungen an die Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Werbung - Die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber Verbrauchern oder unter Verwendung elektronischer Post erfordert eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung.

UWG §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1, § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2

Leitsätze:*

1. Die Einwilligung in eine Werbung unter Verwendung von elektronischer Post (E-Mail und SMS) nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erfordert eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen ("Opt-in"-Erklärung). Eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 16.07.2008 - VIII ZR 348/06, MIR 2008, Dok. 278 - Payback).

2. Für die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber Verbrauchern nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG ist - ebenso - eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene, Zustimmungserklärung des Betroffenen erforderlich. Eine Einwilligungserklärung, die sich nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn bezieht, genügt diesen Anforderungen nicht.

MIR 2011, Dok. 050


Anm. der Redaktion: Vgl. jüngst zur Thematik OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2011 - I-4 U 174/10, MIR 2011, Dok. 044 - Keine Werbe-Einwilligung in AGB.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 11.05.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2328

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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