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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

Werbung für Markenparfümerieimitate - Die Unlauterkeit einer vergleichenden Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG setzt eine klare und deutliche Imitationsbehauptung voraus.

BGH, Urteil vom 05.05.2011 - I ZR 157/09 - Creation Lamis; Vorinstanzen: KG Berlin, Urteil vom 24.07.2009 - 5 U 48/06; LG Berlin, Urteil vom 25.01.2006 - 97 O 2/05

MIR 2011, Dok. 048, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.05.2011 (I ZR 157/09 - Creation Lamis) entschieden, dass der Handel mit Markenparfümimitaten nicht als unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG untersagt werden kann, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden. Bei einer Werbung gegenüber mehreren Verkehrskreisen (hier: Verbraucher und Händler) reiche es allerdings aus, wenn diese Voraussetzungen gegenüber einem dieser Verkehrskreise erfüllt sind.

Zur Sache:

Die Beklagten bieten im Internet unter der Marke "Creation Lamis" niedrigpreisige Parfüms an, deren Duft demjenigen bestimmter teurerer Markenparfüms ähnelt. Dabei hatten sie zunächst Bestelllisten verwendet, in denen den Imitaten jeweils ein teureres Markenprodukt gegenübergestellt wurde. Seit mehreren Jahren benutzen sie derartige Bestelllisten aber nicht mehr. Die Klägerin, die hochpreisige Parfüms bekannter Marken vertreibt, hält das Angebot, die Werbung und den Vertrieb der Parfümimitate für wettbewerbswidrig, weil sie als Nachahmung der Originale zu erkennen seien.

Soweit den Beklagten der Handel mit den Imitaten auch ohne Benutzung von Vergleichslisten untersagt werden sollte, blieb die Klage in den Vorinstanzen erfolglos.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG richtet sich nicht gegen die Nachahmung von Originalprodukten, sondern die Bewerbung eines Produkts als Imitation des Originals

Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG richte sich nicht dagegen, ein Originalprodukt nachzuahmen. Für eine nach dieser Bestimmung unlautere vergleichende Werbung genüge es deshalb nicht, dass das Originalprodukt aufgrund der Aufmachung und Bezeichnung der Imitate lediglich erkennbar wird und mit der Werbung entsprechende Assoziationen geweckt werden. Verboten sei vielmehr eine deutliche Imitationsbehauptung, aus der - ohne die Berücksichtigung sonstiger, erst zu ermittelnder Umstände - hervorgeht, dass das Produkt des Werbenden gerade als Imitation des Originalprodukts beworben wird.

Bei einer Werbung gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen genügt das Vorliegen einer Imitationsbehauptung gegenüber einem dieser Verkehrskreise

Für die Frage, ob eine klare und deutliche Imitationsbehauptung vorliegt, habe das Berufungsgericht allein auf die Sicht der Endverbraucher abgestellt und die Frage insoweit im Streitfall verneint. Die dafür zugrunde liegenden Feststellungen habe das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei getroffen, so der Bundesgerichtshof. Das Berufungsurteil enthalte jedoch keine Feststellungen zum Vortrag der Klägerin, die Beklagten hätten sich mit ihren Parfümimitaten auch an Händler gewandt, die wegen ihrer speziellen Kenntnisse aufgrund der Bezeichnungen und Ausstattung der Parfümimitate in der Werbung eine klare Imitationsbehauptung erkannt hätten. Richtet sich die beanstandete Werbung an verschiedene Verkehrskreise, reiche es für die Unlauterkeit allerdings aus, wenn deren Voraussetzungen im Hinblick auf nur einen dieser Verkehrskreise erfüllt sind.

Im Rahmen der Zurückverweisung wird das Berufungsgericht auch noch zu prüfen haben, ob die Werbung der Beklagten gegenüber Händlern eine unangemessene Ausnutzung des Rufs der Marken der Klägerin darstellt.

(tg) - Quelle PM Nr. 77/2011 des BGH vom 05.05.2011

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 05.05.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2326
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