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Rechtsprechung



LG Berlin, Beschluss vom 15.03.2011 - 15 O 103/11

Urheberrechtliche Haftung bei Einbindung fremder RSS-Feeds - Das Einbinden urheberrechtlich geschützter, fremder Inhalte und Lichtbilder in eine Internetseite mittels RSS-Feed ohne entsprechende Rechtseinräumung ist rechtswidrig.

UrhG §§ 10, 15 Abs. 2, 19a, 72, 97 Abs. 1 Satz 1; TMG § 10 Satz 1

Leitsätze:*

1. Durch das Einbinden eines fremden RSS-Feeds in eine Internetseite werden dort enthaltene urheberrechtlich geschützte Inhalte und Lichtbilder (§ 72 UrhG) öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG). Fehlt es an einer (insoweit erforderlichen) Rechtseinräumung ist eine solche Nutzung rechtswidrig und der Betreiber der Internetseite hierfür verantwortlich.

2. Werden fremde Inhalte mittels RSS-Feed in eine Internetseite eingebunden, macht sich der Seitenbetreiber diese Inhalte einschließlich dazu gehörender Fotos bzw. Lichtbilder zu eigen. Dies gilt auch dann, wenn der Nutzer der betreffenden Internetseite durch die Nennung des Anbieters des RSS-Feeds bzw. der darüber eingebundenen Nachrichten erkennt, dass die Beiträge von diesem Anbieter stammen und im Impressum der Internetseite ein Haftungsausschluss enthalten ist (mit Verweis auf LG Berlin, Urteil vom 27.04.2010 - 27 O 190/10, MIR 2010, Dok. 081).

MIR 2011, Dok. 046


Anm. der Redaktion: Die Entscheidung wurde mitgeteilt von RA Tim M. Hoesmann, Berlin ( www.hoesmann.eu ).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 02.05.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2324

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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