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Rechtsprechung



BGH

Urteil vom 8.11.2005 - Az. KZR 37/03 (§§ 19, 20 Abs. 1 GWB; § 858 BGB; Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 12 Abs. 1 GG , Hörfunkrechte, Hörfunkberichterstattung, Berufsfreiheit, wirtschaftliche Verwertung beruflicher Leistung, unbillige Behinderung, Ungleichbehandlung)

Leitsätze (amtl.):

a) Zu der vom grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit umfassten wirtschaftlichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung gehört bei bedeutsamen Sportereignissen die Verwertung der Möglichkeit, das sportliche Ereignis in Bild und Ton unmittelbar oder mittelbar mitzuerleben. Als Rechtsposition, mit deren Hilfe der Berechtigte Dritte von der unentgeltlichen Wahrnehmung des von ihm veranstalteten Spiels ausschließen kann, sichert das Hausrecht die Verwertung der beruflich erbrachten Leistung und nimmt damit an deren verfassungsrechtlicher Gewährleistung teil.

b) Es stellt weder eine unbillige Behinderung noch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn der marktbeherrschende Veranstalter eines Sportereignisses (hier: Fußballspiel der 1. oder 2. Bundesliga) einem Hörfunkveranstalter den Zutritt zum Spiel und die Hörfunkberichterstattung aus dem Stadion nur gegen Zahlung eines Entgelts für die Gestattung der Hörfunkberichterstattung gewährt.

ergänzende Leitsätze (tg):

1. Steht (Mit-) Veranstaltern ein aus §§ 858 ff., 1004 BGB abzuleitendes Hausrecht zur Seite (hier: der Fußballvereine bei Heimspielen Ihrer Mannschaften), bildet dieses Rechts eine ausreichende Grundlage dafür, den Zutritt von Hörfunkveranstaltern von der Entrichtung von Entgelten für die Hörfunkberichterstattung abhängig zu machen.

2. Wird von einem marktbeherrschenden Unternehmen ein Entgelt beansprucht (hier: Zutritt zu den Stadien zum Zweck der Berichterstattung), darf es ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unbillig behindern noch gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln (§ 20 Abs. 1 GWB). Die Zutrittsbedingungen dürfen auch nicht von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamen Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (§ 19 Abs. 1 und 4 Nr. 2 GWB)

MIR 2006, Dok. 016


Hinweis: Zur Abwägung von Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) der Veranstalter und der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG)im hier entschiedenen Fall sei die Lektüre der Entscheidungsbegründung des BGH empfohlen.

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.02.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/231

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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