Rechtsprechung
LG Berlin, Beschluss vom 14.03.2011 - 91 O 25/11
Kein Wettbewerbsverstoß durch facebook "Gefällt-mir"-Button - § 13 TMG ist nicht als Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zu qualifizieren.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; TMG § 13
Leitsätze:*1. Eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG muss jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (vgl. BGH Urteil vom 11.05.2000 - I ZR 28/98 - Abgasemissionen). Es reicht nicht aus, dass die Vorschrift ein Verhalten betrifft, dass dem Marktverhalten vorausgegangen ist oder ihm erst nachfolgt. Fällt der betreffende Gesetzesverstoß nicht mit dem Marktverhalten zusammen, ist eine zumindest sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion der verletzten Norm erforderlich (vgl. BGH Urteil vom 11.05.2000 - I ZR 28/98 - Abgasemissionen; BGH, Urteil vom 02.12.2009 - I ZR 152/07, MIR 2010, Dok. 077 - Zweckbetrieb).
Zudem muss eine Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm insoweit dann, wenn sie die Freiheit der wettbewerblichen Entfaltung der Mitbewerber schützt.
2. § 13 TMG ist nicht als Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zu qualifizieren. Anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dienen die Vorschriften zum Datenschutz - so auch § 13 TMG - dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen (mit Verweis auf Hanseatisches OLG, Urteil vom 09.6.2004 - 5 U 186/03 zu § 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 23.03.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2309
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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