Rechtsprechung
OLG Celle, Urteil vom 24.02.2011 - 13 U 172/10
Werbung mit Testurteilen - Die Angaben über Testurteile in einer Werbung müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Erforderlich ist die leichte Auffindbarkeit einer deutlich lesbaren Fundstellenangabe.
UWG §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 5a Abs. 2, 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:*1. Eine Werbung unter Verwendung von Testergebnissen ist als unlauter nach §§ 5a Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG anzusehen, wenn der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem angegebenen Test (-urteil) erhalten kann.
2. Die Angaben über Testurteile in einer Werbung müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Dies setzt nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wird, sondern auch dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2009 - I ZR 50/07; BGH, Urteil vom 21.03.1991 - I ZR 151/89). Die Fundstellenangabe muss demnach ausreichend deutlich lesbar sein (KG Berlin, Urteil vom 14.09.1993 - 5 U 5035/93).
3. Auf die Anforderungen an die Lesbarkeit der Angabe einer Fundstellenangabe in der Werbung mit Testergebnissen und Testurteilen lassen sich die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 4 Abs. 4 HWG a.F. übertragen, wonach die Pflichtangaben "erkennbar" sein mussten (vgl. KG Berlin, Urteil vom 14.09.1993 - 5 U 5035/93). Erforderlich ist danach die Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung. Diese Voraussetzung ist regelmäßig bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6 Punkt nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine diese Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1986 - I ZR 213/84).
4. Bei der Verletzung einer wesentlichen Informationspflicht im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG ist die geschäftliche Relevanz nicht mehr gesondert zu prüfen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 21.03.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2308
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.05.2017 - 9 W 650/16, MIR 2017, Dok. 023
Weihnachtsgruß nach vier Jahren - Kein Fortbestand einer einmal erteilten Einwilligung in die Zusendung von E-Mail-Werbung nach den Umständen des Einzelfalls
AG München, Urteil vom 14.02.2023 - 161 C 12736/22, MIR 2023, Dok. 020
Rechtsmissbrauch bei über 240 Abmahnungen im Jahr wegen Verstößen gegen Informationspflichten zur OS-Plattform
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2020, Dok. 084
Für die Angabe des Namens bei der Registrierung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 VerpackG genügt die Angabe der Geschäftsbezeichnung – Wettbewerbsverstoß wegen Aufrechnungsverbot in AGB
LG Bonn, Urteil vom 29.07.2020 - 1 O 417/19, MIR 2020, Dok. 086
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 081