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Rechtsprechung



AG München, Urteil vom 03.02.2011 - 161 C 24062/10

Kein Auskunftsanspruch gegen Forenbetreiber - Dem von rechtsverletzenden Äußerungen registrierter Nutzer eines Internetforums Betroffenen steht gegen den Betreiber des Internetforums grundsätzlich kein eigener Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift dieser Nutzer zu.

TMG §§ 12, 14 Abs. 2; BGB §§ 242, 259, 261

Leitsätze:*

1. Dem von rechtsverletzenden - beleidigenden oder verleumdenden - Äußerungen in einem Internetforum Betroffenen steht grundsätzlich kein eigener Anspruch gegen den Betreiber des betreffenden Internetforums auf Auskunft über den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift registrierter Nutzer zu, die die betreffenden Inhalte verfasst und in das Internetforum eingestellt haben.

2. Das Auskunftsbegehren eines von rechtsverletzenden - beleidigenden oder verleumdenden - Äußerungen in einem Internetforum Betroffenen gegenüber dem Betreiber des Internetforums dient keinem der in § 14 Abs. 2 TMG genannten Zwecke. Eine analoge Anwendung von § 14 Abs. 2 TMG scheidet aus, da es sich erkennbar um eine Ausnahmevorschrift handelt, die über den ausdrücklich genannten Bereich hinaus keine Anwendung finden soll. Insoweit regelt § 12 TMG, dass der Diensteanbieter die für die Bereitstellung von Telemedien erhobenen personenbezogenen Daten für andere Zwecke nur verwenden darf, soweit das Telemediengesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Ein Anspruch auf Auskunfterteilung ergibt sich demnach auch nicht aus §§ 242, 259 BGB, da sich diese Regelung nicht ausdrücklich auf Telemedien bezieht. Zudem ist § 14 Abs. 2 TMG lex specialis zu diesen allgemeinen Vorschriften, so dass auch hiernach ein Rückgriff auf den aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruch ausscheidet.

MIR 2011, Dok. 027


Anm. der Redaktion: Das Urteil ist im Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 09.03.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2305

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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