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Rechtsprechung



LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.08.2010 - 2-6 S 19/09

Störerhaftung des Hotelinhabers - Der Inhaber eines Hotels, der seinen Gästen einen Internetzugang über ein verschlüsseltes WLAN-Netzwerk anbietet haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste und Dritter.

UrhG § 97; BGB § 823 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Der Inhaber eines Hotels, der seinen Gästen einen Internetzugang über ein marktüblich sicherheitsaktiviertes und verschlüsseltes drahtloses Netzwerk (WLAN) anbietet und diese auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen hat, haftet nicht als Störer für darüber durch seine Gäste begangene Urheberrechtsverletzungen. Vor einer ersten Rechtsverletzung besteht für den Hotelinhaber insoweit - unabhängig von der Frage, ob sein Geschäftsmodell durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten nicht ohnehin gefährdet wäre (BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 304/01 - Internet-Versteigerung) - aufgrund der Verschlüsselung keine weitergehende Prüfungspflicht (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, MIR 2010, Dok. 083 - Sommer unseres Lebens; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008 - 11 U 52/07, MIR 2008, Dok. 206). Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen Dritter kommt ebenfalls nicht in Betracht, da eine solche Verschlüsselung eine ausreichende Sicherung gegen Urheberrechtsverletzungen Dritter darstellt (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, MIR 2010, Dok. 083 - Sommer unseres Lebens).

2. Die unbegründete Abmahnung des Inhabers eines Geschäftsbetriebs (hier: Hotel) wegen vermeintlicher Schutzrechtsverletzungen kann einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen (wird ausgeführt).

MIR 2011, Dok. 011


Anm. der Redaktion: Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RA Andreas Pappert, Wiesbaden.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 03.02.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2289

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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