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Rechtsprechung



LG Hamburg, Beschluss vom 25.11.2010 - 310 O 433/10

Störerhaftung des Internet-Café-Betreibers - Der Betreiber eines Internet-Cafés kann verschuldensunabhängig als Störer auf Unterlassung wegen Urheberrechtsverletzungen - die durch Kunden begangen wurden - haften, wenn er keine ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreift, um solche Rechtsverletzungen zu verhindern.

UrhG §§ 15, 19a, 97 Abs. 1; ZPO §§ 32, 922, 935 ff.

Leitsätze:*

1. Der Betreiber eines Internet-Cafés kann jedenfalls dann nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung wegen (Urheber-) Rechtsverletzungen - die durch einen Kunden begangen wurden - haften, wenn er (überhaupt) keine ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreift, um solche Rechtsverletzungen zu verhindern. Das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte birgt insoweit die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich, dass von den Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Zugang begangen werden.

2. Zur Vermeidung von (Urheber-) Rechtsverletzungen ist es dem Betreiber eines Internet-Cafés insbesondere möglich, die für das Filesharing erforderlichen Ports in seinem (WLAN-) Netzwerk zu sperren. Das überhaupt Rechtsverletzungen begangenen wurden, spricht gegen die Vornahme solcher Maßnahmen.

3. Zur Ausräumung der - aufgrund einer widerrechtlichen Nutzung (Rechtsverletzung) vermuteten - Wiederholungsgefahr ist neben einer Einstellung der Nutzung die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich.

4. Das widerrrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Filmes vermittels eines Filesharingsystems im Internet stellt eine unerlaubte Handlung dar, bei der - neben dem allgemeinen Gerichtsstand - auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist.

MIR 2011, Dok. 005


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.01.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2283

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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