Rechtsprechung
OLG Köln, Urteil vom 30.04.2010 - 6 U 208/09
fc-bayern.es - Zur Namensrechtsverletzung und Zuordnungsverwirrung bei Registrierung und Verwendung eines geschützten Namens als Internetadresse unter einer ausländischen Top-Level-Domain.
BGB § 12
Leitsätze:*1. Der Namensschutz nach § 12 BGB kann ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 24.04.2008 - I ZR 159/05, MIR 2008, Dok. 310 - afilias.de).
2. Aus einem Namen abgeleitete Abkürzungen und Schlagworte können Namensschutz genießen (hier bejaht für: "FC Bayern" als Abkürzung von "FC Bayern München AG").
3. Bei einer rein namensmäßigen Verwendung eines fremden - geschützten - Namens im Rahmen einer Internetadresse (ohne weitere beschreibende Zusätze), sieht der Verkehr in dieser Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des betreffenden Internetauftritts (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 24.04.2008 - I ZR 159/05, MIR 2008, Dok. 310 - afilias.de). Diese Verkehrserwartung gründet auf der Verwendung des Namens und besteht daher unabhängig von der jeweils folgenden Top-Level-Domain (hier: ".es"). Auch bei der Registrierung bzw. Verwendung eines geschützten Namens unter einer ausländischen Top-Level-Domain kann insoweit eine Zuordnungsverwirrung vorliegen. Dies gilt jedenfalls, soweit der betreffende Namensträger im jeweiligen Land hinreichend bekannt und/oder geschäftlich tätig ist.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 31.12.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2278
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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