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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 11.11.2010 - III ZR 57/10

Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses wegen Umzugs - Kann der Kunde eines auf zwei Jahre geschlossenen Vertrags über die Erbringung verschiedener Telekommunikationsleistungen einen enthaltenen DSL-Anschluss aufgrund eines Wohnsitzwechsels nicht mehr nutzen, steht ihm kein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

BGB §§ 313 Abs. 3 Satz 2, 314 Abs. 1 Satz 2, 626 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Der Inhaber eines DSL-Anschlusses hat kein Recht zur Kündigung des mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wenn er an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die Nutzung der DSL-Technik zulassen.

2. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (z.B. BGH, Urteil vom 13.02.1995 - II ZR 225/93; BGH, Urteil vom 09.11.1992 - II ZR 234/09; BGH, Urteil vom 19.10.1987 - II ZR 97/87; BGH, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 52/09; BGH, Urteil vom 30.04.2009 - I ZR 42/07). Dies ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (BGH, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 52/09). Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1995 - XII ZR 185/93; BGH, Urteil vom 29.11.1995 - XII ZR 230/94). Hierbei ergibt sich die Abgrenzung der Risikobereiche aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (BGH, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 52/09).

3. Zwar hat der Gläubiger einer Dienstleistung, der die Leistung (hier: DSL-Anschluss) infolge Wohnsitzwechsels nicht mehr in Anspruch nehmen kann, unter dem Blickwinkel der Vertragsparität ein nachvollziehbares Interesse daran, dem Leitungsanbieter kein Entgelt mehr zu entrichten. Der Kunden, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt allerdings grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus familiärer oder beruflicher Veranlassung, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar (so für einen Telefonfestnetzvertrag LG München I, Uteil vom 14.02.2008, 12 O 19670/07; a.A. AG Ulm, Urteil vom 23.05.2008 - 2 C 211/08).

4. Hat der Gläubiger einer Dienstleistung um seines pekuniären Vorteils Willens (hier: niedriger monatlicher Grundpreis) eine lange Vertragslaufzeit in Kauf genommen (hier: zwei Jahre), während auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre, ergibt sich auch hieraus, dass nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag das Risiko der Verwendbarkeit der Leistung (hier: des enthaltenen DSL-Anschlusses) während der vereinbarten Laufzeit beim Gläubiger liegt.

5. Einem Telekommunikationsanbieter ist nicht zuzumuten, aufgrund von Umständen, die allein aus der Sphäre des Kunden stammen, auf die Amortisation seiner Anfangskosten (hier etwa: Router, WLAN-Stick) zu verzichten, die sich infolge geringer monatlicher Grundgebühren regelmäßig erst im zweiten Vertragsjahr einstellt, während der Kunde durch die Fortentrichtung der moderaten monatlichen Grundbeträge wirtschaftlich nicht in unzumutbarer Weise belastet wird. Dies gilt umso mehr, wenn dem Kunden weiterhin die Inanspruchnahme von Teilleistungen des betreffenden Vertrages möglich ist (hier: Mobiltelefonie).

6. Es ist allgemein bekannt, dass nicht an jedem beliebigen Ort in Deutschland die technischen Voraussetzungen für DSL-Anschlüsse erfüllt sind. Kunden, die sich für einen DSL-Anschluss interessieren, können und müssen daher damit rechnen, dass bei einem Umzug nicht gewährleistet ist, dass der betreffende Anbieter imstande ist, auch an dem neuen Wohnort seine Leistung zu erfüllen. Der Kunde übernimmt insoweit das Risiko, dass bei einem Wohnortwechsel während einer in Kauf genommenen längeren Mindestvertragslaufzeit die Vertragserfüllung aus in seiner Sphäre liegenden Umständen unmöglich werden kann.

7. Auch im Rahmen von § 313 BGB ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich jede Partei ihre, sich aus dem Vertrag ersichtlichen Risiken selbst trägt. Derjenige, der die entscheidende Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 313 BGB selbst bewirkt (hier: den Umzug), kann aufgrund dieser Änderungen keine Rechte herleiten (hier: Kündigungsrecht aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB - vgl. dazu: BGH, Urteil vom 30.04.2009 - I ZR 42/07).

8. Der Senat neigt dazu, den Vertrag, durch den sich der Anbieter von Telekommunikationsleistungen verpflichtet, einem Kunden den Zugang zum Internet herzustellen, als Dienstvertrag zu qualifizieren (vgl. BGH, Beschluss vom 23.03.2005 - III ZR 338/04 - hier im Ergebnis offen gelassen).

MIR 2010, Dok. 174


Anm. der Redaktion: Ein besonderer Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt Herrn RA Elmar Kloss, Koblenz ( www.caspers-mock.de ).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 11.12.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2274

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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