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Rechtsprechung



OLG Oldenburg, Urteil vom 03.06.2010 - 1 U 6/10

Tiergerechte Haltungsform - Eine Werbung, die lediglich die Einhaltung eines geltenden gesetzlichen (Mindest-) Standards hervorhebt, kann als Werbung mit Selbstverständlichkeiten irreführend sein.

UWG §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 8

Leitsätze:*

1. Eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten verstößt trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 5 UWG, wenn das angesprochene Publikum annimmt, mit der Werbung werde ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem angesprochenen Publikum nicht bekannt ist, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt. Entscheidend ist, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres - insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz - erwarten kann (BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - I ZR 121/07, MIR 2009, Dok. 136 - Ankaufgebühren).

2. Eine Werbung, die lediglich die Einhaltung eines geltenden gesetzlichen (Mindest-) Standards hervorhebt (hier: betreffend die Haltung von Hühnern bzw. Legehennen), kann insbesondere auch dann als Werbung mit Selbstverständlichkeiten irreführend sein, wenn es auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Ausnahmen von dem gesetzlichen Grundsatz bzw. Standard gibt. Diese ändern insofern nichts an der Grundaussage eines allgemeinen gesetzlichen Verbots.

MIR 2010, Dok. 171


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 07.12.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2271

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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