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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

Wasserbett - Keine Wertersatzpflicht des Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags nach Ingebrauchnahme der Ware zu Prüfzwecken.

BGH, Urteil vom 03.11.2010 – VIII ZR 337/09; Vorinstanzen: AG Berlin-Wedding, Urteil vom 09.04.2009 – 17 C 683/08; LG Berlin, Urteil vom 18.11.2009 – 50 S 56/09

MIR 2010, Dok. 154, Rz. 1


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Bei dem fristgerechten Widerruf eines Fernabsatzvertrages hat der Verbraucher keinen Wertersatz zu leisten, wenn er die Ware (nur) zur Prüfzwecken in Gebrauch genommen hat. Dies gelte selbst dann, wenn eine solche Ingebrauchnahme zur einer Wertminderung der Ware führe, so der BGH mit Urteil vom 03.11.2010 (VIII ZR 337/09).

Zur Sache

Die Parteien schlossen im August 2008 per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von EUR 1.265,00. Das Angebot des Beklagten, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbot, war dem Kläger per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthält eine Widerrufsbelehrung. Im weiteren Text der E-Mail heißt es:

"Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist."

Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Nachdem der Käufer das Wasserbett aufgebaut und mit Wasser befüllt hatte, übte er - fristgerecht - sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von EUR 258,00. Das Bett sei nicht mehr verkäuflich. Lediglich die Heizung im Wert von EUR 258,00 sei wieder verwertbar.

Nachdem das Amtsgericht der auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von EUR 1.007,00 gerichteten Klage stattgegeben hatte, wies das Landgericht die Berufung des Verkäufers zurück.

Entscheidung des BGH: Keine Wertersatzpflicht im Fernabsatz bei Ingebrauchnahme zu Prüfzwecken

Die Revision des Verkäufers hatte keinen Erfolg. Der Käufer könne trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen, da er die Ware nur geprüft habe, so der BGH.

Ein fristgerecht erklärter Widerruf des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag habe zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei müssse der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht bestehe jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB (a.F. - nunmehr § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB) dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen sei. Letzteres sei nach Ansicht des BGH vorliegend der Fall. Der Aufbau des Wasserbetts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar.

Weil der Verbraucher im Fernabsatz die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen kann, solle er nach Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) und der sie umsetzenden deutschen Regelung grundsätzlich die Gelegenheit haben, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren. Dies schließe auch die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt.

(tg) - PM Nr. 210/2010 des BGH vom 03.11.2010

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 03.11.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2254
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