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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 31.03.2010 - I ZR 36/08

Verbraucherzentrale - Ein Schlechthinverbot nur gegen einen einzelnen Bestandteil eines aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten und nur in dieser Gesamtheit im geschäftlichen Verkehr benutzten Vereinsnamens kommt im Regelfall nicht in Betracht.

MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4

Leitsätze:*

1. Ein Schlechthinverbot, das sich nur gegen einen einzelnen Bestandteil eines aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten und nur in dieser Gesamtheit im geschäftlichen Verkehr benutzten Vereinsnamens richtet, kommt nicht in Betracht, weil im Regelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass der angegriffene Bestandteil, wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird, keine Verwechslungsgefahr mit dem Klagezeichen begründet.

2. Dem Namen eines Vereins kann grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen. Der Namensschutz steht auch eingetragenen Vereinen zu, wenn sie ihren Vereinsnamen im geschäftlichen Verkehr benutzen (BGH, Urteil vom 31.07.2008 - Az. I ZR 21/06 - Haus & Grund III). Hierbei kann nicht nur der vollständige Vereinsname, sondern auch eine aus ihm abgeleitete Kurzbezeichnung kennzeichenrechtlichen Schutz beanspruchen, die der Verein entweder selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen (BGH, Urteil vom 31.07.2008 - Az. I ZR 158/05 - Haus & Grund I).

3. Bei Verbandsnamen gilt hinsichtlich der Anforderungen für die Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab, weil der Verkehr daran gewöhnt ist, dass derartige Bezeichnungen aus einem Sachbegriff gebildet sind und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen (BGH, Urteil vom 31.07.2008 - Az. I ZR 21/06 - Haus & Grund III). Ein (bloß) beschreibender Anklang steht der Annahme einer originären Unterscheidungskraft eines Verbandsnamens nicht entgegen.

MIR 2010, Dok. 131


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 10.09.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2231

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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