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Rechtsprechung



OLG Köln, Urteil vom 02.07.2010 - 6 U 48/10

AdWords-Markenbeschwerde - Eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG kann vorliegen, wenn ein Markeninhaber Mitbewerber aufgrund einer "Markenbeschwerde" bei Google daran hindert, durch AdWords-Werbung auf ihr Angebot an Produkten der betreffenden Marke hinzuweisen.

UWG §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 10, §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 2

Leitsätze:*

1. Eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG liegt noch nicht vor, wenn die Behinderung sich als bloße - insoweit hinzunehmende - Folge des Wettbewerbs darstellt. Das betreffende Verhalten muss vielmehr bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet sein (BGH, Urteil vom 11.01.2007 - Az. I ZR 96/ 04 - Außendienstmitarbeiter). Es ist jedem Wettbewerb eigen, auf Kosten der Mitbewerber einen Wettbewerbsvorsprung zu erzielen. Damit von einer unzulässigen individuellen Beeinträchtigung gesprochen werden kann, müssen daher weitere Umstände hinzutreten (BGH, Urteil vom 24.06.2004 - Az. I ZR 26/02 - Werbeblocker).

2. Eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG setzt keine absichtliche Behinderung eines Mitbewerbers voraus. Entscheidend sind die objektiven Auswirkungen der betreffenden Maßnahme (BGH - Außendienstmitarbeiter). Erforderlich ist auch nicht, dass sich die betreffende Maßnahme gegen einen einzelnen Mitbewerber richtet (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 07.10.2009 - Az. I ZR 150/07 - Rufumleitung sowie OLG Köln, Urteil vom 24.08.2007 - Az. 6 U 237/06, OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2004 - Az. 6 W 115/04) oder dass die Mitbewerber auf der gleichen Wirtschaftsstufe stehen (mit Verweis auf: BT-Drucks. 15/1487, Seite 19).

3. Eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG kann vorliegen, wenn der Inhaber einer Marke Mitbewerber aufgrund einer sogenannten "Markenbeschwerde" bei Google daran hindert, durch AdWord-Werbung unter Nutzung dieser Marke als Schlüsselwort (Keyword) gezielt auf ihr Angebot an Produkten der betreffenden Marke hinzuweisen.

4. Für das Vorliegen eines legitimen Interesses an einer gezielt behindernden Maßnahme obliegt dem handelnden Mitbewerber jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast.

MIR 2010, Dok. 118


Anm. der Redaktion: Im vorliegenden Fall stand außer Streit, dass die Antragstellerin berechtigt war, die Produkte der Antragsgegnerin - auch unter Verwendung der Marken der Antragsgegnerin - anzubieten. Die Entscheidung wurde mitgeteilt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 18.08.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2218

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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