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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 04.02.2010 - I ZR 51/08

POWER BALL - Zur Haftung für Markenrechtsverletzungen in den Suchergebnissen einer Internetsuchmaschine (hier: Google).

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 23 Nr. 2; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 3; TMG § 7 Abs. 1, § 8, 10

Leitsätze:*

1. Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.

2. Für solche Suchergebnisse einer Internetsuchmaschine haftet das betreffende Unternehmen regelmäßig als Täter und nicht nur als Störer. Dies gilt auch dann, wenn die verwendete Bezeichnung mittels einer internen Suchmaschine und der statistischen Auswertung von Nutzereingaben in einem automatischen Verfahren auf der Internetseite des Unternehmens (hier: in der Kopfzeile bzw. dem "title") eingestellt wird. Dann ist auch für eine Anwendung der §§ 8, 10 TMG kein Raum, weil es sich bei einer derartigen (automatisierten) Bereithaltung der Suchwörter um eigene Informationen handelt (§ 7 Abs. 1 TMG).

3. Für eine markenmäßige Verwendung ist ausreichend, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, dass Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der Internetseite des Verwenders zu führen (BGH, Urteil vom 18.05.2006 - Az. I ZR 183/03 - Impuls; BGH, Urteil vom 07.10.2009 - I ZR 109/06 - Partnerprogramm).

4. Bei hochgradiger Zeichen- und Warenidentität kann auch bei unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben sein.

MIR 2010, Dok. 113


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 07.08.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2212

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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