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Kurz notiert



Oberlandesgericht Düsseldorf

Werbung mit durchgestrichenem "statt"-Preis ohne Erläuterung nicht irreführend.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.6.2010 - Az. I-20 U 28/10; vorhergehend: LG Düsseldorf, Beschlüsse vom 15.09.2009 und vom 18.12.2009 - Az. 38 O 58/09

MIR 2010, Dok. 109, Rz. 1


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Eine Werbung in der neben dem Verkaufspreis ein durchgestrichener früher verlangter Verkaufspreis des Händlers angegeben wird, ohne das eine Erläuterung erfolgt, um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen "statt"-Preis handelt, ist nicht irreführend. Dies geht aus einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.06.2010 (Az. I-20 U 28/10).

Zur Sache:

Ein Internethändler für Markenschuhe hatte mit der Angabe "Statt 49,99 EUR nur 19,99 EUR" geworben. Die Angabe "Statt 49,99 EUR" war hierbei durchgestrichen dargestellt. Ein Mitbewerber rügte diese Werbung mit der Begründung, es sei nicht klar, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handle; den früheren Verkaufspreis des Händlers, eine Preisempfehlung des Herstellers oder etwa der Preis eines Mitbewerbers. Das Landgericht Düsseldorf folgte dieser Ansicht und erlies auf Antrag des Mitbewerbers eine entsprechend Unterlassungsverfügung. Die Werbung des Internet-Schuhändlers sei irreführend (LG Düsseldorf, Beschlüsse vom 15.9.2009 und vom 18.12.2009 - Az. 38 O 58/09).

Entscheidung des Gerichts: Keine Irreführung des angesprochenen Verkehrs bei Werbung mit durchgestrichenem "statt"-Preis

Das OLG Düsseldorf hob die landgerichtliche Entscheidung auf. In der streitgegenständlichen Werbung liege keine Irreführung. Ein Durchschnittsverbraucher erkenne hier ohne Weiteres, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher von dem Internethändler geforderten Preis handle.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Eine Veröffentlichung in MIR folgt.

(tg) - Quelle: PM Nr. 24/2010 des OLG Düsseldorf vom 29.07.2010

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 31.07.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2208
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