Rechtsprechung
AG Gummersbach, Urteil vom 28.06.2010 - 10 C 25/10
Porsche-Alus für 1,00 EUR - Zum Schadenersatz statt der Leistung bei vorzeitig unberechtigt beendeter eBay-Auktion.
BGB §§ 119, 145, §§ 280, 281 Abs. 1 Satz 1, § 433
Leitsätze:*1. Bei einer eBay-Internetauktion ist der Verkäufer zur vorzeitigen Beendigung des Angebots nur berechtigt, wenn eine von eBay selbst vorgegebenen Abbruchmöglichkeit vorliegt oder ihm ein Anfechtungsrecht nach §§ 119 ff. BGB zusteht.
2. Soweit nach der vorzeitigen unberechtigten Beendigung einer eBay-Internetauktion ein Kaufvertrag mit dem aktuell Höchstbietenden zustandekommt und der Verkäufer die Erfüllung endgültig verweigert, steht dem Höchstbietenden ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Dieser Schadenersatzanspruch umfasst der Höhe nach die (Mehr-) Kosten der anderweitigen Beschaffung eines gleichwertigen Artikels zu dem üblichen (vollen) Marktpreis.
3. Wer bewusst einen hochwertigen Artikel zu einem Mindestgebot von nur 1,00 EUR bei einer
eBay-Internetauktion einstellt (hier: Aluminiumfelgen für Fahrzeuge der Marke Porsche), trägt das wirtschaftliche Risiko der Erzielung eines geringen Kaufpreises. In einem solchen Fall muss der Verkäufer damit rechnen, dass bei Ende der Auktion der Marktwert des Artikels nicht annähernd erreicht wird. Dies gilt umso mehr, wenn der Verkäufer gewerbsmäßig handelt und beim Umgang mit eBay-Auktionen nicht unerfahren ist.
Ein besonderer Dank für den Hinweis auf die Entscheidung gilt Herrn Dipl.-Wirtschaftsjurist Martin Rätze, Köln ( www.shopbetreiber-blog.de ).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 08.07.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2196
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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